Norm
ABGB §297Rechtssatz
Der Grundsatz des § 297 ABGB, dass das Eigentum an dem auf fremden Grund errichteten Gebäude dem Grundeigentümer zufalle, schlägt dann nicht durch, wenn das Gebäude nicht in der Absicht aufgeführt wurde, auf dem Grund zu bleiben (Superädifikat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022