Norm
ABGB §565Rechtssatz
Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für diesen Zeitpunkt der Mangel der Testierfähigkeit nicht mit voller Sicherheit angenommen werden kann, ob die Erblasserin schon vorher "den Gebrauch des Verstandes verloren hätte".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020