Norm
MG §19 Abs2 Z11 C2Rechtssatz
Gemeinsame Wirtschaftsführung auch dann, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0068547Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020