Norm
ABGB §418Rechtssatz
Der Eigentumserwerb nach § 418 ABGB umfaßt nicht allein die verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur bestimmungsmäßigen Benützung des Hauses unentbehrlichen Flächen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018