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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2001, Zl. 606.893/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Schweiggers in 3931 Schweiggers, 2. H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 27. November 1959 in Zwettl geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist seit 2000 mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, zuvor war sie seit 1983 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters hat sie als Hauptwohnsitz bezeichnet.
In ihrer Wohnsitzerklärung gab die Zweitmitbeteiligte an, sie sei berufstätig und verbringe jeweils 150 Tage des Jahres in Wien und in Schweiggers. Mitbewohner an ihrer Wiener Anschrift seien ihr Gatte (Nebenwohnsitz) und ihre beiden Söhne (Hauptwohnsitz); am Hauptwohnsitz sei ihr Gatte gleichfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ausgangspunkt ihres Weges zur Arbeitsstätte sei die Wiener Adresse, die Söhne besuchten in Wien die Schule. In einer Stellungnahme gab die Zweitmitbeteiligte an, dass ihre Eltern, Geschwister und anderen Verwandten in der Umgebung von Schweiggers lebten und dass sie selbst in dieser Region sehr verwurzelt sei. 1994 habe sie mit ihrem Gatten ein Haus in Schweiggers zu bauen begonnen und seit 2000 an dieser Adresse den Hauptwohnsitz begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1053, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern, verbunden mit einer Berufstätigkeit in Wien, ausgeführt, dass dadurch eine derartige Gebundenheit an Wien vorliegt, dass dem anderen Wohnsitz (damals: in Windhaag/Perg) ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden könne. Der Gesetzgeber habe ja durch die Worte "insbesondere der minderjährigen Familienmitglieder" im § 1 Abs. 8 MeldeG eine deutliche Gewichtung vorgenommen.
Dem Schulbesuch der Kinder in Wien kommt auch hier entscheidende Bedeutung zu; demgegenüber tritt auch die durch den Hausbau gegebene wirtschaftliche Beziehung in den Hintergrund.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050049.X00Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018