Norm
ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 IIRechtssatz
Infolge eines während der Berufungsfrist durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsel in der Person des Armenvertreters beginnt die Berufungsfrist vom Tage der Zustellung der Bestellung an den neuen Armenvertreter zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018