Norm
ABGB §872Rechtssatz
Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. Denn nur dann würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß § 872 ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt , also zu einem Geschäftsirrtum werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016267Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0020OB00678_5600000_001