Die im § 7 RATG vorgesehen Beschlussfassung des Gerichtes löst lediglich eine Vorfrage für die Kostenentscheidung. Zweitinstanzliche Beschlussfassungen in der Richtung des § 7 RATG können daher in Ansehung ihrer Anfechtbarkeit nicht anders behandelt werden als Kostenentscheidungen.
Beisatz: In einem Antrag, den Streitwert (hier: eines Zwischenfeststellungsantrages) mit "Schilling zweitausend" festzusetzen, kann nur eine Antragstellung nach § 7 RAT gesehen werden. (T1) Veröff: MietSlg XXXV/11