- 2 Ob 272/57
Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 272/57
Veröff: MietSlg 5616
- 7 Ob 275/63
Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 275/63
nur: 3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden. (T1) Veröff: MietSlg 15114
- 7 Ob 367/65
Entscheidungstext OGH 02.03.1966 7 Ob 367/65
nur: 1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf
§ 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T2) Veröff: MietSlg 18219
- 5 Ob 268/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 5 Ob 268/69
nur T2; Veröff: MietSlg 21230
- 7 Ob 60/71
Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 60/71
nur T1; Veröff: MietSlg 23190
- 1 Ob 24/74
Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 24/74
nur T2; Veröff: MietSlg 26144
- 5 Ob 683/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 683/82
nur: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T3); nur T1
- 3 Ob 552/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
nur T3; Beisatz: Der Während des Räumungsprozesses rückständig gewordene Zins müßte bei zum jeweils nächsten Zinstermin aufrecht geblieben sein. (T4)
- 1 Ob 623/85
nur T2
- 8 Ob 686/86
nur T2
- 3 Ob 556/89
Auch
- 3 Ob 608/89
nur T1
- 8 Ob 617/91
Auch; nur T2
- 8 Ob 96/08p
Auch; Beisatz: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen ausdrücklichen Erklärung der Vertragsauflösung. In diesem Fall wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung gesehen. (T5)
- 3 Ob 25/11i
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T6); Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ? Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ? immer gewahrt bleiben. (T7); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T8)
- 8 Ob 92/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 92/11d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 3 Ob 179/11m
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 179/11m
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 99/12b
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 99/12b
Vgl auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8
- 3 Ob 133/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 101/14w
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 101/14w
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 62/16p
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 62/16p
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 1 Ob 33/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 5 Ob 202/17t
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 37/19s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8