Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die ihm gemäß §§ 365 Abs 5, 332 Abs 2 ZPO erteilte Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses verstreichen läßt, der Kläger aber dann fast drei Jahre lang keine Fortsetzungsantrag stellt. Eine Verständigung des Gegners der säumigen Partei von dem Eintritt des Säumnisfalles ist im Gesetze nicht vorgesehen, er selbst hat sich nach Ablauf der Frist davon zu überzeugen, ob der Kostenvorschuß erlegt wurde, um die ihm gebotenen prozessualen Möglichkeiten auszunützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034638Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0070OB00409_5700000_001