TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/18 2000/09/0171

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 28. März 2000, Zl. OB. 214-102827-002, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die im Jahr 1941 als Soldat der Deutschen Wehrmacht erlittenen Verletzungen des im Jahr 1920 geborenen Beschwerdeführers waren ihm nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. April 1951 als Dienstbeschädigungen anerkannt und ihm eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer an das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland das Begehren auf Anerkennung einer zusätzlichen Dienstbeschädigung sowie auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente.

Auf Veranlassung der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer fachärztlich untersucht. Das Gutachten des Dr. B, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Juni 1998 enthält hinsichtlich des rechten Beins des Beschwerdeführers die Angaben, dass als Dienstbeschädigung der Teilverlust des rechten Unterschenkels anerkannt sei, und der Beschwerdeführer über eine Druckstelle im Stumpf klage. Das Hüft- und Kniegelenk sei frei beweglich. Es sei der Verlust des Unterschenkels im distalen Drittel mit guter Weichteildeckung sowie eine Atrophie der Muskulatur gegeben; "Innenseitig proximal eine 5x9cm große Druckstelle ohne Sekretion

u. ohne Hautrarifizierung."

Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland erließ einen Bescheid vom 23. September 1998 mit folgendem Spruch:

"Bescheid

Auf Ihren Antrag vom 22. Dezember 1997 eingelangt am 29. Dezember 1997, werden folgende Leiden als Dienstbeschädigung(en) gemäß §§ 4 und 78 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) anerkannt:

Kausaler Anteil:

     Stecksplitter mit Umgebungsreaktion linke Wade;        1/1

reaktionslose Splitter im Nierenbereich und linke Wade.        1/1

Ihr gleichzeitig eingelangter Antrag auf Erhöhung der Ihnen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. April 1951, GZ. III-102827/3/1951, gewährten Grundrente wird gemäß §§ 4, 7, 8, 11 und 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen."

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der letzten Entscheidung über den Anspruch auf Beschädigtengrundrente des Beschwerdeführers wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen Verlust des rechten Unterschenkels und Narbe nach Granatsplitterweichteileinsprengungen an der Schulter, linken Wade und linken Fußsohle, unter Berücksichtigung der im früheren Versorgungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zuerkannt worden sei. Nach dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23. Juni 1998, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei, ergebe sich, dass gegenüber dem dem oben erwähnten Bescheid zu Grunde gelegten ärztlichen Befund nur insofern eine Änderung eingetreten sei, als die "Splitter im Bereich der Niere und der linken Wade" als Dienstbeschädigung im Sinn des § 4 KOVG 1957 anzuerkennen gewesen seien. Eine für die Höhe der Grundrente maßgebliche Verschlimmerung der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin "gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957" eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. erhalte. Eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen habe nicht festgestellt werden können, und in den beruflichen Verhältnissen sei keine Änderung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass - anders als im Bescheid der Behörde erster Instanz ausgeführt - in seinem Gesundheitszustand sehr wohl eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da bei ihm schlechte Stumpfverhältnisse mit Phantomschmerzen und Durchblutungsstörungen vorlägen. Es bestehe auch ein chronisches Ekzem und die Stecksplitter in der linken Wade bereiteten ihm erhebliche Schmerzzustände, von geringer entzündlicher Reaktion könne nicht gesprochen werden. Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dr. St in W mit folgendem Wortlaut vor:

"war am 27. Oktober 1998 in meiner Ordination. st p amputat traum re us. Die Haut an der innenseite des stumpfes ist auf einer handtellergr fläche atrophisch verändert, hyperpigmentiert, schuppend im sinne einer chron druckatrophie, chron ekzem, überlastungss."

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf Veranlassung der belangten Behörde am 18. Jänner 1999 vom Facharzt für Chirurgie Dr. K untersucht. Dieser stellte in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten vom 18. Jänner 1999 hinsichtlich des rechten Beines insbesondere fest:

"Verlust des Unterschenkels im mittleren Drittel, ausreichende Weichteildeckung. Kleine, nicht entzündliche Prothesendruckstelle proximal medial und im Bereiche der Kniekehle. Keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung, keine Sekretion. Popliteapuls tastbar, keine Durchblutungsminderung."

Chronisch ekzematöse Hautveränderungen am Stumpf hätten anlässlich der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Es fänden sich weder schlechte Stumpfverhältnisse noch Durchblutungsstörungen. Ein chronisches Ekzem habe nicht festgestellt werden können, die vorliegende Prothesendruckstelle bedinge nach Art und Ausprägung keine MdE. Phantomschmerzen seien in der MdE für den US-Verlust inkludiert. Sie seien jedoch bei der Anamneseerhebung nicht angegeben worden.

Mit diesem Gutachten konfrontiert, legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Arztbrief des Dr. A vom 30. Juni 1999 vor, der als Anamnese die Ausführung enthält:

"Z. n. Unterschenkelamputation rechts mit Chron. Ekzem und Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes bei Belastung, Phantomschmerz rechts, bei Schweißsekretion deutliches Ekzem rechter Stumpf mit lokaler Behandlung".

Als Befund wird ausgeführt:

"re. Unterschenkel: Z.n. Amputation mit Rötung und schuppende

Ekzem im Stumpfbereich, li. Knie: Varusfehlstellung, med.

instabil, Zohlen + pos. Lachmann neg."

     Als Diagnose wurde angegeben:

     "Z.n. US Amputation re., Chron. Ekzem re. Stumpf

Varusgonarthrose links"

     Dieser Befund wurde dem Sachverständigen der belangten

Behörde Dr. K übermittelt, welcher ohne Durchführung einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 dazu u.a. wie folgt Stellung nahm:

"Der nunmehr vorliegende orthopädische Befund wurde ein halbes Jahr nach Gutachtenerstellung erstellt und kann daher niemals als Beweis dafür angeführt werden, dass die Ausführungen des SV nicht richtig sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist der eigene Untersuchungsbefund und die zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Veränderungen. Ein chron. Ekzem war zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar. Der Befund deckt sich voll mit dem erstinstanzlichen Gutachten, in dem ebenfalls keine ekzematösen Veränderungen gefunden werden konnten. Da nun weder im Gutachten vom 9.6.98, noch im eigenen Gutachten vom 18.1.99 ekzematöse Veränderungen vorlagen, kann von chronisch ekzematösen Veränderungen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gesprochen werden. Diese lagen somit anlässlich der Gutachtenerstellung sicher nicht vor. Somit ergibt sich keine geänderte Beurteilung."

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit einem neuerlichen Hinweis auf das von Dr. A festgestellte, bei Schweißsekretion deutliche Ekzem am Unterschenkelstumpf Stellung. Die handtellergroße Prothesendruckstelle sei überwiegend in der warmen Jahreszeit fast ständig offen und verursache natürlich große Schmerzen. Hervorgerufen werde dies durch das starke Schwitzen und bei längerem Gehen, sowie beim Wechseln der Prothese.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 94 KOVG 1957 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungseinwendungen vom ärztlichen Sachverständigen nicht hätten geteilt werden können. Es fänden sich weder schlechte Stumpfverhältnisse noch Durchblutungsstörungen. Ein chronisches Ekzem habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die bestehende Prothesendruckstelle bedinge nach Art und Ausprägung keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Phantomschmerzen seien in der Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Unterschenkelverlust inkludiert. Die belangte Behörde gab die Stellungnahme von Dr. K vom 22. Oktober 1999 wieder, erkannte das Gutachten dieses Sachverständigen als schlüssig und legte es ihrer Entscheidung zu Grunde. Eine Überprüfung der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 KOVG 1957 sei nicht erforderlich gewesen, zumal die zusätzlich anerkannten Dienstbeschädigungen keinen praktischen Krankheitswert besäßen. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von chronisch ekzematösen Veränderungen sei den eingeholten Gutachten zu entnehmen, dass Anzeichen solcher Veränderungen weder im Juni 1998 noch im Jänner 1999 hätten festgestellt werden können. Da lediglich im zuletzt vorgelegten Attest vom Juni 1999 ein bei Schweißsekretion deutliches Ekzem beschrieben worden sei, könne von einer "chronischen Erkrankung" nicht gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der seine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957, BGBl. Nr. 152, im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Wenn eine für die Höhe der Leistung einer Beschädigtenrente maßgebende Veränderung eintritt, so ist die Rente gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz, neu zu bemessen.

Für eine Anerkennung gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 und eine Versorgung kommen (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung in Betracht. Eine mittelbare Dienstbeschädigung liegt nicht nur dann vor, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet, sondern auch dann, wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens eintritt. Dieselbe rechtliche Beurteilung hat auch Platz zu greifen, wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes alters- oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert. Als Dienstbeschädigung sind weiters auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in der Wirkung neben anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist.

Gemäß den §§ 4 Abs. 3 und 78 KOVG 1957 hat die Behörde über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0018).

Der Beschwerdeführer macht die Verschlimmerung seines Leidenszustandes u.a. auch im Verfahren durch Hinzutreten eines chronischen Ekzems im Bereich des an seinem rechten Unterschenkel befindlichen Amputationsstumpfes geltend. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass, wenn zum Untersuchungszeitpunkt des Dr. K am 18. Jänner 1999 diese Veränderungen nicht zu diagnostizieren gewesen seien und daher eine Diagnose bezüglich ekzematöser Veränderungen nicht hätte positiv ausfallen können, müsse als unschlüssig zurückgewiesen werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1997 zunächst zwar nur auf die Anerkennung eines neu entdeckten Granatsplitters in der linken Niere bezog. Bereits anlässlich der Erstellung des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachtens hat der Beschwerdeführer über eine Druckstelle im Stumpf geklagt. Darauf gestützt hat die Behörde erster Instanz jedoch - betrachtet man den Spruch und die Begründung ihres Bescheides - auch die bisher festgestellten Dienstbeschädigungen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen von Verschlimmerungen geprüft, weshalb auch das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemachte Ekzem an seinem Unterschenkelstumpf im Rahmen des von der belangten Behörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 66 Abs. 4 AVG gelegen war.

Insoferne ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar nicht auf ihre Richtigkeit, wohl aber auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen ist. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, ist dies trotz der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung von ihm wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, bei dessen Vermeidung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1996, Zl. 94/09/0288, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des Dr. K vom 22. Oktober 1999 und führt - diesem folgend - aus, das Vorliegen eines von Dr. St am 20. November 1998 und von Dr. A am 30. Juni 1999 attestierten chronischen Ekzems am Amputationsstumpf des rechten Unterschenkels des Beschwerdeführers sei deswegen zu verneinen, weil der untersuchende Arzt in seinem Gutachten vom 9. Juni 1998 sowie Dr. K am 18. Jänner 1999 keine "ekzematösen Veränderungen" festgestellt hätten. Diese Beurteilung kann deswegen nicht nachvollzogen und muss als unschlüssig gewertet werden, weil aus dem Umstand, dass ein Ekzem am 9. Juni 1998 und am 18. Jänner 1999 nicht festgestellt wurde, noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass es - anders als in einem Arztbrief vom 30. Juni 1999 diagnostiziert - auch im Jahr 2000 nicht vorliegt.

Nach dem Nachsatz zu Abschnitt IX lit. a der Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG 1957 (Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1995 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965), ist bei Ekzemen an Amputationsstümpfen die MdE. für die Amputation um mindestens 10 v.H. erhöht anzuwenden. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verfahrensmangel ist daher auch für die Beurteilung seiner Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit relevant.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden kann. Die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG hatte der Beschwerdeführer im Grunde des § 64 Abs. 2 KOVG 1957 nicht zu entrichten.

Wien, am 18. April 2002

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090171.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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