Norm
MG §19 Abs2 Z13 CRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht starr nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern nur dann gegeben, wenn ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses festgestellt ist (vgl Entscheidung des OGH MietSlg 4702, 3 Ob 55/58 ua). Es reicht aber auch unter Umständen die Verwendung der Bestandsache als Lager - oder Aufbewahrungsraum hin, um eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MG zu hindern (vgl MietSlg 1428 ua). Dabei ist nicht entscheidend, wer den Mietgegenstand benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0069249Dokumentnummer
JJR_19581107_OGH0002_0030OB00281_5800000_002