Index
L00205 Auskunftspflicht Salzburg;Norm
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. G in St. Gilgen, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. Jänner 2002, Zl. 30303/253-3982/52-2002, betreffend Auskunft in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) "Auskunft über
1. die Erledigung über den Antrag vom 9. Februar 2001, ob von den Sachverständigen A. und O. eine Stellungnahme eingeholt wurde bzw. warum diese unterblieben ist und
2. die Erledigung des Antrages vom 12. März 2001, nämlich
2.1. Ergänzung und Richtigstellung der Verhandlungsschrift vom 13. Februar 2001 insbesondere zu Punkt 8, weil es von wesentlicher Bedeutung ist, dass auf den betroffenen Grundstücken bzw. Teilen hievon 279/1 bzw. 297/25 auf behördliche Anordnung hin Aufschüttungen angeordnet wurden 2.2. zu Punkt 12, weil es von wesentlicher Bedeutung ist, dass laut Aussage des Herrn Siegmund G. senior auf dem früheren Grundstück 2/6, KG G. ein Objekt bestanden hat,
2.3. zu Punkt 16, welche Naturverjüngung sich auf einem Badeplatz, der nie bestockt war, einstellen möge, sowie
2.4. zu Punkt 17, wie es erklärbar ist, warum auf einem bewaldeten Grundstücksteil, der mit Schilf durchsetzt ist, eine Badeplatzschaffung und Errichtung einer Bootsabstellung ohne Rodungsbewilligung möglich ist, wo zuvor vom Sachverständigen laut Aktenvermerk vom 23. Mai 2000 eine nachträgliche Bewilligung nicht denkbar erscheint und auch laut schriftlicher Darlegung des Naturschutzbeauftragten vom 21. April 1999 der Urzustand herzustellen ist".
Diesem Auskunftsbegehren sei - so der Beschwerdeführer weiter - der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass auf einer der Liegenschaft des Beschwerdeführers benachbarten Uferparzelle (des Wolfgangsees) eine Rodung vorgenommen, das gerodete Material im Uferbereich aufgeschüttet und als Badeplatz befestigt und begrünt worden sei. Die BH habe hierüber eine Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer habe in der Folge eine Ergänzung bzw. Richtigstellung der Verhandlungsschrift begehrt. Darauf sei die BH allerdings nicht mehr eingegangen. Sie habe dem Beschwerdeführer vielmehr mit Schreiben vom 14. November 2001 zu Punkt 1 seines Auskunftsbegehrens mitgeteilt, dass eine Stellungnahme (der Sachverständigen) nicht eingeholt worden sei, weil dies nicht notwendig gewesen sei. Wie dem Beschwerdeführer aus einem unter seiner Beteiligung geführten, näher bezeichneten Verfahren ohnedies bekannt sei, sei die Entfernung der Materialaufschüttungen (bescheidmäßig) angeordnet worden. Was die Protokollrüge (Punkt 2 des Auskunftsbegehrens) anlange, werde einerseits auf einen näher bezeichneten Bescheid verwiesen und andererseits festgehalten, dass auf Grund des bereits ergangenen Auftrages zur Entfernung der Aufschüttung sowie zur Bepflanzung der Fläche mit Weiden und Erlen der Protokollrüge keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommen könne und daher über die mit dieser Rüge vorgebrachten Gründe nicht mehr abzusprechen gewesen sei. Es gebe daher keine Tatsachenfeststellungen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen wären. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das für eine Interessenabwägung gemäß Auskunftspflichtgesetz maßgebliche eigene Interesse am Erhalt der begehrten Auskunft nicht dargelegt. Ein solches Interesse sei auf Grund des ihm ohnedies bekannten Ausgangs des Verfahrens auch nicht ersichtlich.
Auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers, er erwarte, dass die BH über "den vollständigen Sachverhalt" bescheidmäßig abspreche, wies diese mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 des Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzes ab. Begründend wurde u.a. dargelegt, dass über die im Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2001 vorgebrachten Punkte mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 30. Mai 2001, der das Grundstück des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters betroffen habe, abgesprochen worden sei. Über konkrete Maßnahmen auf benachbarten Grundstücken sei gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch kein das Geheimhaltungsinteresse der hier betroffenen Parteien überwiegendes Informationsinteresse geltend gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 73/1988 i.d.F. LGBl. Nr. 65/2001, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Auskünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Auskunft muss gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es gäbe über die dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilten Tatsachen hinaus keine Umstände im Tatsächlichen, über die dem Beschwerdeführer im Rahmen von "Wissenserklärungen" i.S.d. § 2 Abs. 2 leg. cit. Auskunft zu geben wäre.
Dem hält der Beschwerdeführer in Ansehung des Punktes 1 seines Auskunftsbegehrens entgegen, er habe durch die begehrte Auskunft zu klären versucht, warum eine Auseinandersetzung der Behörde mit den früheren Sachverständigenaussagen unterblieben sei. Eine Antwort darauf habe er nicht erhalten. Auch betreffend Punkt 2.1. und 2.2. seines Auskunftsbegehrens seien die von ihm beantragten Ergänzungen der Verhandlungsschrift unterblieben, es sei ihm aber keine Auskunft erteilt worden, warum diese Ergänzungen unterblieben seien. Punkt 2.3. des Auskunftsbegehrens habe sich auf die Forderung des Sachverständigen bezogen, auf näher bezeichneten Grundstücken, die seit Jahrzehnten als Badeplatz genutzt würden und unbestockt seien, möge sich eine Naturverjüngung einstellen. Mit seinem Auskunftsbegehren habe der Beschwerdeführer wissen wollen, was mit dieser Forderung gemeint sei; zu Unrecht sei ihm auch diese Auskunft nicht erteilt worden. Mit Punkt 2.4. des Auskunftsbegehrens habe der Beschwerdeführer schließlich versucht, die vorliegenden widersprüchlichen Aussagen der Sachverständigen aufzuklären. Auch diese Auskunft sei zu Unrecht nicht erteilt worden, obwohl der Beschwerdeführer ein legitimes Interesse an der begehrten Auskunft besitze.
Bei seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens nicht vom Begriff der "Auskunft" als einer "Wissenserklärung" im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. umfasst ist. Mit der Verpflichtung zur Auskunft wurde nämlich im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen (vgl. dazu die eingehenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0094). Es besteht daher im Grunde des Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzes auch kein Recht auf Auskunft im Hinblick auf die Begründung eines erfolgten behördlichen Handelns oder Unterlassens (so auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0009).
Wenn der Beschwerdeführer also behauptet, er sei im Recht auf Auskunft verletzt, weil ihm die belangte Behörde nicht bekannt gegeben habe, warum im Sinne des Punktes 1 seines Auskunftsbegehrens von A. und O. keine Stellungnahmen eingeholt und warum im Sinne des Punktes 2 seines Auskunftsbegehrens die von ihm beantragten Ergänzungen der Verhandlungsschrift nicht vorgenommen wurden, so ist ihm zu entgegnen, dass er im Grunde des Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzen keinen Anspruch auf eine solche "Auskunft" hat.
Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, es sei ihm bei seinem Auskunftsbegehren darum gegangen, unschlüssige (Punkt 2.3.) bzw. widersprüchliche (Punkt 2.4.) Sachverständigenaussagen aufzuklären, räumt er selbst ein, dass ihm jene Umstände im Tatsächlichen, die einer Auskunft i.S.d. § 2 Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich zugänglich wären, ohnedies bekannt sind. Eine darüber hinausgehende Bewertung vom - nach Auffassung des Beschwerdeführers unschlüssigen oder widersprüchlichen - Sachverständigenaussagen durch die Behörde mit dem Ziel der Aufklärung der tatsächlichen oder vermeintlichen Unschlüssigkeit bzw. Widersprüche überschreitet jedoch bereits jenen Rahmen der "Wissenserklärung", innerhalb dessen Auskunft zu erteilen ist. Die behördliche Auskunftspflicht verhält die Behörden nämlich nicht dazu, zum Zwecke der Auskunftserteilung eine Beurteilung etwa der Beweiskraft von Sachverständigenaussagen vorzunehmen, um solcherart auskunftsfähige Tatsachen zu schaffen (in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, RV, Nr. 165 der Stenografischen Protokolle des Salzburger Landtages 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode, S. 5 f).
Die Auffassung der belangten Behörde, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei abzuweisen, weil es über die ihm bereits bekannten Tatsachen hinaus keine Umstände gäbe, die der von ihm geltend gemachten Auskunftspflicht unterlägen, ist folglich nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Ob die belangten Behörde den angefochtenen Bescheid darüber hinaus zu Recht (auch) auf das Vorliegen eines das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegenden Geheimhaltungsinteresses stützen durfte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100034.X00Im RIS seit
08.07.2002