Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Wenn die Arbeiter noch vor der geplanten endgültigen Einführung einer Stempeluhr zur Messung der einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb erklären, die Einführung nicht anzuerkennen, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten vor (§ 82 lit f GewO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Stechuhr, Dienstzeit, Arbeitszeit, Überprüfung, Kontrolle, Ablehnung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Nichtbefolgen, Anordnung, Anweisung, Weisung, Pflichtenvernachlässigung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029731Dokumentnummer
JJR_19590224_OGH0002_0040OB00015_5900000_001