TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 98/13/0193

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §210;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §97;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 11. September 1998, Zl. GA RV/076- 16/01/98, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr Pensionseinkünfte aus einer im Jahr 1995 beendeten nichtselbständigen Tätigkeit. Daneben erklärte sie u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit resultierten aus Aufsichtsratsentschädigungen in Höhe von 78.425 S (A. Fund) sowie 200.000 S (C. AG) und einem Beratungshonorar C. AG ("bereits 1995 verustet") in Höhe von 100.000 S. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 war eine "Aufteilung der Aufwendungen Arbeitszimmer nach den Einkunftsarten" ausgewiesen. Die "Aufwendungen Arbeitszimmer" betrugen insgesamt 57.694,80 S. Die "Aufteilung nach den Einnahmen auf die Einkunftsarten" ergab für die selbständige Arbeit einen Anteil von 62,46 % (d.s. 36.035,47 S) und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 37,54 % (d.s. 21.659,33 S).

Als Sonderausgaben machte die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 Spendenbeträge von insgesamt 14.000 S geltend. Darunter befanden sich u.a. Zahlungen an die "Österreichische Gesellschaft zur hebräischen Universität Jerusalem" von 3.000 S und zum Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung von 2.000 S. Für die beiden Spendenbeträge waren der Einkommensteuererklärung Belege angeschlossen. Betreffend die Zuwendung von 3.000 S an die "Österreichische Gesellschaft zur hebräischen Universität Jerusalem" war die Ablichtung des Zahlungsbeleges beigelegt. In einer Bestätigung des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 31. Dezember 1996 wird der Beschwerdeführerin eingangs für die Spende zugunsten der "Österreichischen Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" gedankt. Weiters wird in diesem Schreiben die Bestätigung ausgestellt, dass der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) eine Spende von der Beschwerdeführerin in Höhe von 2.000 S erhalten habe. Diese Spende werde ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendet; sie fließe einer im § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG genannten Institution zu.

Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Ab 1996 seien nämlich Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Dies sei dann der Fall, wenn der Anteil der Einkünfte aus der Tätigkeit, die zeitlich überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt werde, vor Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mehr als 80 % der Summe der zu veranlagenden Einkünfte betrage. Da diese Voraussetzung nicht gegeben sei, hätten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden können. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird weiters ausgeführt, dass u. a. folgende Spendenempfänger nicht in der "Liste des begünstigten Empfängerkreises" aufschienen: "Österr. Gesellschaft zur hebräischen Universität Jerusalem" sowie "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung Techn. Uni Wien".

In der Berufungsschrift vom 12. Februar 1998 brachte die Beschwerdeführerin zur Verweigerung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer vor, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides stehe im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Sie bewirke den Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, ohne das die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht erzielen könnte. Unter "betriebliche und berufliche Tätigkeit" nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 seien nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zu subsumieren. Die vom Finanzamt vorgenommene Gleichsetzung der Pensionseinkünfte mit den Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entspreche nicht der Systematik des EStG. Zur "Spende an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" gehe aus der der Steuererklärung beiliegenden Bestätigung dieses Fonds hervor, dass es sich dabei um eine der wissenschaftlichen Forschung dienende Institution, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 als begünstigter Empfängerkreis anzusehen sei, handle. Die in der Bescheidbegründung angesprochene Liste des begünstigten Empfängerkreises ("Erlass des BMF vom 11.3.1997") beziehe sich auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988 und sei auf diesen Fonds nicht anwendbar.

Die belangte Behörde führte eine Berufungsverhandlung durch. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte dabei vor, dass die Beschwerdeführerin schon immer ein Arbeitszimmer gehabt habe. Da sie mit dem Bewegungsapparat gesundheitliche Schwierigkeiten habe, sei es notwendig, dass sich das Arbeitszimmer im Wohnungsbereich befinde. Auch nach ihrer Pensionierung arbeite die Beschwerdeführerin als Konsulentin, sei Mitglied von Aufsichtsräten und erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Mittelpunkt all dieser Tätigkeiten liege in ihrem Arbeitszimmer.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zur Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer aus, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Aufsichtsrates sei zweifellos in der jeweiligen "Firma", auch wenn im untergeordneten Ausmaß Arbeiten anfallen sollten, die "daheim erledigt werden". Es könne auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden, dass das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bilde. Weiters habe die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen der Vorjahre selbst erklärt, dass sie das Arbeitszimmer bis zum Jahr 1995 zu ca. 96 % für ihre nichtselbstständige Tätigkeit benötigt habe. Sie habe in der Einkommensteuererklärung 1995 nicht angegeben, das Arbeitszimmer auch nur teilweise für ihre selbständige Tätigkeit benötigt zu haben, obwohl sie nach eigenen Angaben neben ihrer Aufsichtsratstätigkeit noch eine Beratungstätigkeit ausgeübt habe. Die erklärten Beratungshonorare seien auf Leistungen entfallen, die im Jahr 1995 erbracht worden seien und im Jahr 1996 kein Arbeitszimmer notwendig gemacht hätten. Bei den Einkünften aus Vermietung sei kein eigenes Arbeitszimmer erforderlich. Die Beschwerdeführerin vermiete zwei Eigentumswohnungen und sei an einer Hausgemeinschaft beteiligt. Die Hausabrechnungen würden nicht von der Beschwerdeführerin selbst gemacht und die Steuererklärungen vom steuerlichen Vertreter verfasst. Da das Arbeitszimmer im gegenständlichen Fall nicht den Mittelpunkt der "genannten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" der Beschwerdeführerin darstelle, gehe der Gesetzgeber nach den Erläuterungen davon aus, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der Lebenserfahrung einen unter das steuerliche Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand darstellten. Die auf Grund der bisherigen Rechtsprechung erforderlichen Kriterien für die Abzugsfähigkeit seien weiterhin maßgeblich.

Zu den Sonderausgaben hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, die Spende zugunsten der "Österreichischen Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" diene lt. Bestätigung einem wissenschaftlichen Fonds und sei daher gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einem "ergänzenden Vorbringen" der Beschwerdeführerin erwogen:

Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass dieser keine Angaben über die Fälligkeit enthalte.

Nach § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

Die Vorschrift des § 198 Abs. 2 BAO sieht vor, dass Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten haben.

Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies noch nicht, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, schon aus dem Gesetz (dem oben zitierten § 210 BAO) selbst (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1964, 2198/63, vom 16. Dezember 1981, 13/2900/80, und vom 17. August 1998, 97/17/0401).

Die Beschwerdeführerin zeigt damit mit ihrem Vorbringen, wonach dem angefochtenen Bescheid Angaben über die Fälligkeit "des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben" fehlten und solche auch aus einer mit dem "ergänzenden Vorbringen" vorgelegten Buchungsmitteilung nicht hervorgingen, keinen wesentlichen Mangel des angefochtenen Bescheides auf. Da sich die Bestimmung der Fälligkeit aus dem Gesetz selbst ergibt, unterlag diese auch nicht einer Beschlussfassung durch ein "Kollegialorgan". Die Beschwerde vermag daher weiters mit ihrem Hinweis, das Fälligkeitsdatum sei nicht vom "Spruch des Berufungssenates VI getragen" keine Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1991, 90/13/0028, darzutun.

Nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zählen Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, zu den Sonderausgaben.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 u.a. eine Zuwendung von 3.000 S an die "Österreichische Gesellschaft zur hebräischen Universität Jerusalem" und eine Spende von 2.000 S an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur Berücksichtigung als Sonderausgaben beantragt. Das Finanzamt ließ diese Beträge, weil die Spendenempfänger nicht in der "Liste des begünstigten Empfängerkreises" aufschienen, außer Ansatz. Die belangte Behörde berücksichtigte den Spendenbetrag in Höhe von 3.000 S an die "Österreichische Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" und wies dazu darauf hin, dass diese Spende "lt. Bestätigung" einem wissenschaftlichen Fonds diene und daher gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 lit. b EStG abzugsfähig sei.

Im Zusammenhang mit der Anerkennung dieses Sonderausgabenbetrages bzw. der Nichtberücksichtigung der Zuwendung an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Betrag von 2.000 S wirft die Beschwerde der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht Aktenwidrigkeit vor. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, setzt die belangte Behörde die Spende zugunsten der "Österreichischen Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" mit einer Spende zu einem wissenschaftlichen Fonds, die daher nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 abzugsfähig sei, gleich. Hiezu ist allerdings festzuhalten, dass in der der Steuererklärung angeschlossenen Bestätigung des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 31. Dezember 1996 zwar eingangs der Dank für die Spende zugunsten der "Österreichischen Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" zum Ausdruck gebracht wird, gleichzeitig aber auch eine Bestätigung über eine Spende in Höhe von 2.000 S an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (die einer im § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG genannten Institution zufließe) erteilt wird. Wegen offenkundig aktenwidriger Gleichsetzung der Spende zugunsten der "Österreichischen Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" (mit einem Betrag von 3.000 S) und der - gesondert - geltend gemachten Spende an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in Höhe von 2.000 S) hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird im Übrigen auch zu klären sein, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Abzugsfähigkeit der Spende an die "Österreichische Gesellschaft der Freunde der hebräischen Universität Jerusalem" bzw. "Österreichische Gesellschaft zur hebräischen Universität Jerusalem" gegeben sein soll.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Dass das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, nicht aber auf die Gesamtheit des Erwerbes abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. vor allem das Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, ebenso die Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, 98/15/0135, oder vom 27. Juni 2000, 98/14/0198). Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der Periodenbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988) kann es dabei nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen. Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1999, 98/13/0222).

Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bildet keine Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d erster Satz EStG 1988, weil die Vermögensverwaltung durch Vermietung nicht als betriebliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung notwendig erweisen sollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1999, 98/15/0211).

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, so genanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d leg.cit. normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG 5, Tz 104/8 zu § 20, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, jeweils mit Hinweisen auf die diesbzgl. Judikatur). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der in der Beschwerde allgemein vertretenen Rechtsmeinung, es komme bei der Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idgF nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband "notwendig" sein müsse, nicht gefolgt werden kann (das Abstellen auf die Notwendigkeit stellt in Wahrheit eine Prüfung der tatsächlichen betrieblich/beruflichen Veranlassung dar, vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.).

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Im Gegensatz zur Abgabenbehörde erster Instanz, die in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 1996 offenkundig die Prüfung des Mittelpunktes der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit rechtlich unzulässig noch unter Einschluss sämtlicher (zu veranlagenden) Einkünfte, sohin auch der Pensionseinkünfte, vornahm, hat die belangte Behörde ihre Überlegungen im angefochtenen Bescheid diesbezüglich im Ergebnis auf die "genannten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten" der Beschwerdeführerin gestützt. Ebenso im Einklang mit der Rechtsprechung steht die Ablehnung der Anerkennung der anteilig geltend gemachten Aufwendungen des in Rede stehenden Arbeitszimmers bei den Einkünften aus Vermietung (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1999, 98/15/0211). Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Überlegungen, wonach die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung auch kein Arbeitszimmer notwendig machten, widerspricht im Übrigen die Beschwerde nicht.

Die Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, sowie etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, ohne der Beschwerdeführerin diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren, die Feststellung getroffen, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Aufsichtsrates sei zweifelsohne in der jeweiligen "Firma", auch wenn in untergeordnetem Ausmaß Arbeiten anfallen sollten, die daheim erledigt würden. In Ausführung ihrer Verfahrensrüge trägt die Beschwerdeführerin vor, eine solche Annahme könne nicht allgemein getroffen werden, umso weniger im konkreten Beschwerdefall. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in die Aufsichtsräte zweier Kreditinstitute berufen worden, weil sie auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrungen sowie auf Grund ihrer täglichen Beschäftigung mit Finanz- und Währungsfragen für die betreffenden Gesellschaften wertvolle Ratschläge geben könne. Diese Erfahrungen und Kenntnisse seien nur in Verbindung mit ihrer täglichen Beschäftigung mit Finanz- und Devisenmärkten und deren Auswirkungen auf internationale Vorgänge in der Wirtschaft nutzbar zu machen. Daher verbringe die Beschwerdeführerin die weitaus meiste Zeit ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit mit dem Studium der wichtigsten einschlägigen ausländischen Zeitungen und mit Telefongesprächen, um die Meinung ihr bekannter Experten für die einschlägigen Gebiete zu hören, zu vergleichen und danach zu einem Ergebnis zu kommen, das die Beschwerdeführerin wiederum in Telefonkonferenzen ihren Auftraggebern bzw. den Vorständen der Gesellschaften, deren Aufsichtsratmitglied und "Board-Member" sie sei, mitteile. Bei entsprechenden Erhebungen hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde leicht darüber Aufklärung bieten können, dass sie die weitaus überwiegende Zeit ihrer Tätigkeit in ihrem Arbeitszimmer verbringe. Auch hätte die belangte Behörde aus dem Ort des Sitzes einer Gesellschaft in den USA Bedenken haben müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ihre Arbeit überwiegend in dem überseeischen Land ausübe. Da die Beschwerdeführerin keine andere betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausübe als die Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben als Mitglied von Aufsichtsräten, liege der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, das für die Beschwerdeführerin weiters im Hinblick auf die Beschwerden durch die Erkrankung ihres Bewegungsapparates unabdingbar für die Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben sei.

Nach diesem Vorbringen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 und die oben erwähnte Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit Berücksichtigung finden könnten. Mit der Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör hat die belangte Behörde sohin eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wobei auch anzumerken ist, dass in der Gegenschrift eine Bescheidbegründung nicht nachgeholt werden kann (dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur Telefongespräche umfasst hätte, ist im Übrigen eine in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die dem Beschwerdevorbringen nicht entspricht). Das Fehlen von Feststellungen über die Einrichtung bzw. berufliche Ausstattung des Arbeitszimmers lässt im Übrigen auch aus dieser Sicht noch keine abschließende Beurteilung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu.

Der angefochtene Bescheid war somit insgesamt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X00

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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