Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Die Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im § 68 StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097314Dokumentnummer
JJR_19590515_OGH0002_0090OS00042_5900000_001