Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2cRechtssatz
Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unleidliches VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0068031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019