Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist nicht als Werkvertrag, sondern als ein Bevollmächtigungsvertrag zu beurteilen, mag die Tätigkeit des Verwalters auch gewisse Verrichtungen erfordern und daher vielleicht Elemente eines Werkvertrages aufweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014