RS OGH 1960/2/11 5AZR210/58

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Veröffentlicht am 11.02.1960
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Gehört es einerseits zum Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht jedem Druck von Seiten der Belegschaft nachzugeben, der auf eine Maßnahme gegen einen einzelnen Arbeitnehmer zu dessen Nachteil hinzielt, sondern insbesondere erkennbar unangemessenen und ungerechtfertigten Forderungen einen zumutbaren Widerstand entgegenzusetzen (vgl im einzelnen BAG AP Nr 1 zu § 626 BGB Druckkündigung), so ist andererseits der Arbeitnehmer in einer derartigen Drucksituation verpflichtet, durch entsprechendes Verhalten unzumutbare Nachteile für einen für beide tragbaren Ausweg aus der Drucksituation zu finden und zu ermöglichen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104381

Dokumentnummer

JJR_19600211_AUSL000_005AZR00210_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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