Norm
EO §133Rechtssatz
Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Entscheidung 1Ob 407/56, EvBl 1957/26, 3 Ob 165/58 ua), besteht die Wirkung des § 138 Abs 1 EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Das Gesetz hält offenbar eine neue Prüfung des Exekutionstitels in dem Fall für unzulässig und überflüssig, wo auf Grund desselben Titels auf dieselbe Liegenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon rechtskräftig bewilligt ist. Diese Vorschrift enthebt das Gericht allerdings nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung zu prüfen, so zum Beispiel ob die Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002647Dokumentnummer
JJR_19600322_OGH0002_0030OB00107_6000000_001