Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1Rechtssatz
Ob die Weiterbenützung als unerheblich anzusehen ist, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung und danach zu beurteilen, ob die Weiterbenützung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses und nicht bloßer Bequemlichkeit dient, ob also der Verlust der aufgekündigten Wohnung in der Lebensführung des Mieters eine erhebliche Änderung herbeiführen müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0068849Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008