Norm
ABGB §1120 Satz2 CRechtssatz
Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach § 1120 Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037772Dokumentnummer
JJR_19600704_OGH0002_0060OB00149_6000000_001