Norm
ABGB §844Rechtssatz
Die Dienstbarkeit steht auch dann den Eigentümern der Teile des geteilten herrschenden Grundstückes zu, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013871Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019