Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Dem Erfordernis der Schriftform (§ 886 ABGB) wird nicht nur entsprochen, wenn die Partner eine gemeinsame Urkunde unterfertigen; es kann auch die Unterfertigung von Briefen genügen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gleich lauten. Voraussetzung ist aber, daß die rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Text ausdrücklich erfolgt, in der Urkunde also verkörpert wird. Das kann bis zu einem gewissen Grad wohl auch durch Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Schreibens der Gegenseite geschehen, doch muß immer noch eine ausdrückliche Erklärung dazukommen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten läßt. Wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein solches Antwortschreiben nach dem, was darin und was nicht darin steht, die Erklärung der Willenseinigung darstellt, auf die Auslegungsregeln des § 963 Abs 2 ABGB zurückgegriffen werden muß, kann von Einhaltung der Schriftform d.h. einer besonderen Art der Ausdrücklichkeit einer Willenserklärung nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014