Norm
MG §19 Abs2 Z12 B1Rechtssatz
Voraussetzung der Eigenbedarfskündigung nach § 19 Abs 2 Z 12 MG ist, daß der kündigende Untervermieter den aufgekündigten Bestandgegenstand dringend benötigt, wobei allerdings die Rechtsprechung diesem Kündigungsgrund eine weniger strenge Auslegung als dem Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes bei Hauptmieten zuteil werden läßt. Der Bedarf muß aber doch so schwerwiegend sein, daß er unbedingt gedeckt werden soll und ihm auch nicht anders als durch Kündigung abgeholfen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0069225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018