Norm
MG §1 Abs2 Z1 B1Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. Dieser Teil ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs 4 WWG alte Fassung bzw des § 15 Abs 11 lit b WWG neue Fassung zu errechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0067091Dokumentnummer
JJR_19610308_OGH0002_0050OB00028_6100000_001