RS OGH 1961/3/8 5Ob28/61, 5Ob131/61, 5Ob204/64, 5Ob149/66, 5Ob236/68, 3Ob236/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1961
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Norm

MG §1 Abs2 Z1 B1
WWG §15 Abs11 litb

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. Dieser Teil ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs 4 WWG alte Fassung bzw des § 15 Abs 11 lit b WWG neue Fassung zu errechnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 5 Ob 28/61
    Veröff: EvBl 1961/250 S 325
  • 5 Ob 131/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 5 Ob 131/61
    nur: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. (T1)
  • 5 Ob 204/64
    Entscheidungstext OGH 08.10.1964 5 Ob 204/64
    nur: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute kommenden Teile des Gebäudes. (T2) Veröff: MietSlg 16194
  • 5 Ob 149/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 149/66
    nur T2; Beisatz: Überwälzung der Kosten auf den Mieter in der Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenbeitrages genügt. (T3) Veröff: MietSlg 18256(31)
  • 5 Ob 236/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 5 Ob 236/68
    nur T1; Veröff: MietSlg 20626 = MietSlg 20651
  • 3 Ob 236/75
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 236/75
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0067091

Dokumentnummer

JJR_19610308_OGH0002_0050OB00028_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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