TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/26 2000/06/0205

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2002
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §25 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litk;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9a;
VermG 1968 §17;
VermG 1968 §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden der P in J, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1. vom 20. Oktober 2000, Zl. 03- 12.10 F 77 - 00/25 (protokolliert zu hg. Zl. 2000/06/0205) und

2. vom 21. Juni 2001, Zl. 03-12.10 F 77 - 01/60 (protokolliert zu hg. Zl. 2001/06/0110), jeweils betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Bauverfahren, sowie 3. vom 4. September 2001, Zl. 03-12.10 F 77 - 01/62 (protokolliert zu hg. Zl. 2001/06/0138), betreffend Zurückweisung einer Berufung im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: in allen Verfahren 1. die Gemeinde F, sowie im Verfahren 2001/06/0138 2. "A-GesmbH,

3. "F" GmbH & Co KEG, beide in J, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, und im Verfahren 2001/06/0110 die zu 3. genannte Gesellschaft sowie 4. "J. GesmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,69 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 549 der KG H, welches an das Grundstück mit der ehemaligen Bezeichnung Nr. 543 unmittelbar anschließt; beide Grundstücke liegen nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 2.0 im "Industrie- und Gewerbegebiet I".

Das Grundstück Nr. 543 wurde - teilweise im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligungsbescheide noch nicht gemäß § 39 VermG bescheinigt - in verschiedene Teilgrundstücke zergliedert, auf denen die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien (in der Folge: Bauwerber) diverse Dienstleistungsgebäude und Verkaufsgeschäfte samt Lager und Personalräumen sowie PKW-Stellplätzen und Werbetafeln zu errichten beabsichtigen (bzw. mittlerweile bereits errichtet haben). Hiervon liegen die Teilgrundstücke Nr. 543/1 und Nr. 543/17 nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde nunmehr im "Aufschließungsgebiet EZ III".

Die Bauwerber suchten um die Erteilung von Baubewilligungen an. Über diese Bauansuchen wurden - die hier gegenständlichen Verfahren betreffend - am 25. Mai 2000 (hinsichtlich des Teilgrundstücks Nr. 543/8), am 1. Juli 1999 (hinsichtlich der Teilgrundstücke Nr. 543/1, 543/7, 543/12 bis 15), und am 14. September 1999 (hinsichtlich des Teilgrundstücks Nr. 543/17) Bauverhandlungen durchgeführt, zu welchen die Beschwerdeführerin nicht persönlich geladen worden war. (In jenen Bauverfahren, die die zergliederten Teilgrundstücke Nr. 543/3, 543/9, 543/10 und 543/11 jeweils der KG H betrafen, wurde der Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt, diese Verfahren waren zu den hg. Geschäftszahlen 2000/06/0144, 0147, 0148 und 0149 anhängig; auf das hierüber ergangene Erkenntnis vom 4. April 2002 wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen).

In allen Verfahren - unabhängig von der unterlassenen persönlichen Ladung - wurde jedoch durch den erschienenen Vertreter der Beschwerdeführerin gleichlautend der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt. In allen jenen Verfahren, die in der Verhandlung vom 1. Juli 1999 zusammengefasst verhandelt wurden, erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung lediglich die Einwendung, es liege noch keine rechtskräftige Teilung des Grundstücks Nr. 543 vor. In den am 14. September 1999 bzw. 25. Mai 2000 verhandelten Bauverfahren wurden lediglich Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt, jedoch keine inhaltlichen Einwendungen erhoben.

Der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde erließ in der Folge folgende Baubewilligungsbescheide:

Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 über Antrag der Drittmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Verkaufsgeschäftes mit Lager, Personalräumen, Werbeturm und 10 KFZ-Stellplätzen samt Zaunanlage mit einer Höhe von 1,51 m auf dem Grundstück Nr. 543/7 der KG H;

mit Bescheid vom 29. Juli 1999 über Antrag der Drittmitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung von zwei Verkaufsgeschäften mit Lager, Personalräumen, Werbeturm samt 10 KFZ-Stellplätzen sowie einer Zaunanlage mit einer Höhe von 1,51 m auf dem Grundstück Nr. 543/8 KG H;

mit Bescheid vom 29. Juli 1999 über Antrag der Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Verkaufsgeschäftes mit Lager, Personalräumen und Werbeturm auf dem Grundstück Nr. 543/12 der KG H;

mit Bescheid vom 29. Juli 1999 über Antrag der W GesmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Verkaufsgeschäftes mit Lager, Personalräumen, Werbeturm und 9 KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 543/13 der KG H;

mit Bescheid vom 26. Juli 1999 über Antrag der Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Dienstleistungsgebäudes mit Geschäfts-, Gastronomie- und Büronutzung, Werbetafel sowie 55 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 543/14 der KG H;

mit Bescheid vom 27. Juli 1999 über Antrag der Drittmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Dienstleistungsgebäudes mit Geschäfts-, Büronutzung, Werbetafeln sowie 62 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 543/15 der KG H;

mit Bescheid vom 12. Jänner 2000 über Antrag der Viertmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Geschäftsgebäudes mit Verkaufsgeschäft, Lager- und Personalräumen sowie eine Lagerhaltungsstätte samt 100 PKW-Stellplätzen und einer Werbeeinrichtung auf dem Grundstück Nr. 543/1 der KG H, und

mit Bescheid vom 15. November 1999 über Antrag der Drittmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Geschäftsgebäudes mit Verkaufsgeschäft und Schulungsräumen sowie Werbetafel samt 62 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 543/17 der KG H.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1999 (betreffend die Grundstücke Nr. 543/7, 543/8, 543/11, 543/13, 543/14 und 543/15 der KG H) sowie vom 6. April 2000 (betreffend die Teilgrundstücke Nr. 543/1 und 543/17) wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurden mit den Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. März 2000 bzw. 16. Oktober 2000 jeweils als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt, wobei die oberste Gemeindebehörde jeweils gleichlautend zum Schluss gelangte, auf Grund des Ergebnisses des (in allen Verfahren gemeinsam) eingeholten lärmtechnischen Gutachtens werde eine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem erst- und dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Vorstellungen keine Folge. In ihren - insoweit gleichlautenden - Begründungen legte sie dar, für die Frage der Parteistellung als Nachbar sei maßgeblich, ob durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf die benachbarte Liegenschaft zu rechnen sei. Es komme demnach allein auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz an und nicht etwa auf das tatsächliche Eintreten einer solchen Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, sie sei rechtmäßigerweise mangels rechtskräftiger Teilung des Grundstückes Nr. 543 nach wie vor Nachbarin des Gesamtgrundstückes Nr. 543. Dabei übersehe sie jedoch, dass § 4 Z. 41 Steiermärkisches Baugesetz auf das Angrenzen eines Grundstückes an den Bauplatz abstelle, wobei es sich um die für die Bebauung in Aussicht genommene Grundfläche handle. Diese könne aus einem oder mehreren Grundstücken sowie aus Teilflächen bestehen. Nach dieser Bestimmung sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Teilung eines Grundstückes nicht entscheidungsrelevant. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Grundstück Nr. 549 der KG H nicht an (alle, insbesondere nicht an) die jeweiligen verfahrensgegenständlichen Bauplätze angrenze. Es sei daher lediglich zu prüfen gewesen, ob das Grundstück der Beschwerdeführerin zu den einzelnen (gegenständlichen) Bauplätzen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, dass von den geplanten Bauführungen oder deren konsensgemäßer Benützung Einwirkungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz auf ihr Grundstück zu befürchten seien. Insoweit die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der geplanten Bauvorhaben in der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Kategorie behaupte, habe dies zwar die Behörde amtswegig zu berücksichtigen, auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes bestehe aber nur insoweit ein subjektivöffentliches Recht, als damit ein Immissionsschutz verbunden sei; die Bestimmung des § 23 Abs. 9a ROG normiere jedoch keinen Immissionsschutz und sei daher von der Mitsprache der Nachbarn ausgenommen. Es sei lediglich die Frage zu prüfen, ob eine Anlage errichtet werde, die geeignet sei, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten zu verursachen. Ein Mitspracherecht bestehe jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob ein Einkaufszentrum vorliege bzw. ob das Projekt eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur erwarten lasse. Zur Klärung der Frage, ob durch die gegenständlichen Anlagen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz iVm § 23 Abs. 5 lit. d Steiermärkisches ROG zu erwarten seien, sei ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, worin der Sachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass die Möglichkeit von Rückwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Geschäftsgebäude auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Dieser schalltechnischen Beurteilung sei das Gesamtbauvorhaben und nicht bloß das jeweilige (Einzel-)Projekt zu Grunde gelegt worden. Berücksichtigt worden seien Geräuschimmissionen durch Warenanlieferung mit LKW, Warenentladung sowie durch die Kundenparkplätze. Dabei sei ein Immissionspunkt gewählt worden, der den Lärmquellen am nächsten direkt an der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin liege. Da sich die Gemeindebehörden auf ein schlüssiges nachvollziehbares lärmtechnisches Gutachten gestützt hätten, könne eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Weder Parkräume auf den zukünftigen Grundstücken 543/5 noch ein angebliches Cafe mit Gastgarten sei Gegenstand des Gesamtbauvorhabens. Diese Bereiche seien daher auch zutreffenderweise nicht der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. Die Teilgrundstücke Nr. 543/14 und 543/15 seien nicht in die lärmtechnische Beurteilung einbezogen worden, weil sie 135 m bzw. 180 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt lägen und eine Beeinträchtigung durch Lärm auf Grund der großen Entfernung auszuschließen sei. Schließlich stehe dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf Verkehrsflächen außerhalb des Bauplatzes zu. Zu den eingewendeten Geruchs- und Staubbelästigungen sei auszuführen, dass das nächstgelegene Grundstück 543/17 etwa 100 m von der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin entfernt liege, das Grundstück Nr. 543/1 ca 140 m, das Grundstück Nr. 543/8 etwa 50 m und das daran anschließende Grundstück 543/7 ca 70 m. Auf diesen Grundstücken sei die Errichtung von Geschäftsgebäuden mit 62 bzw. 100 bzw. jeweils 10 KFZ-Abstellplätzen geplant. Im Verhältnis dieser Entfernungen zu der im örtlichen Nahebereich durchführenden S 36 Murtalschnellstraße könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Errichtung der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorgesehenen baulichen Anlagen mit das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Geruchs- und Staubbelästigungen beeinträchtigt werden könne.

Gegen die erteilten Baubewilligungen betreffend die Teilflächen Grundstücks Nr. 543/7, 543/8, 543/12 bis 15 hatte die Beschwerdeführerin jeweils auch das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die mit dem diese Grundstücke betreffenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Dezember 2000 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren die Gemeindebehörden mit den Bescheiden vom 17. August 1999 bzw. 29. März 2000 rechtskräftig die Parteistellung der Beschwerdeführerin versagt hätten und auf Grund dieser Entscheidungen der Gemeinderat die nunmehr gegen die Baubewilligungsbescheide erhobene Berufung der Beschwerdeführerin rechtmäßigerweise als unzulässig zurückzuweisen gehabt habe. Hinsichtlich der konkreten Gründe, die zur Ablehnung der Parteistellung geführt hätten, genüge es, auf den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2000 zu verweisen, dem auch die oberste Gemeindeinstanz mit ihrem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. Dezember 2000 gefolgt sei. Für die Begründung der Parteistellung genüge schon die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten, es sei nicht erforderlich, dass ein Nachbar tatsächlich in seinen Rechten verletzt werde. Aus diesem Grunde sei auch festgestellt worden, dass nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen die Möglichkeit von Lärmimmissionen bedingt durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Verkaufsgeschäfte und PKW-Stellplätze auf das Grundstück der Beschwerdeführerin auszuschließen sei. Dem Einwand, es sei ihr nicht dem Gesetz entsprechend Parteiengehör gewährt worden, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung die Möglichkeit eröffnet worden sei, zum schalltechnischen Gutachten Stellung zu beziehen. Es sei daher nicht mehr notwendig gewesen, ihr neuerlich diese Möglichkeit einzuräumen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Partei sowie die Zweit- und Drittmitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragen, die belangte Behörde hat darüber hinaus sämtliche Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. Grenzänderungen erfolgen, keine Parteirechte genießen. Auch im Verfahren nach § 39 VermG (Bescheinigung) genießen Anrainer - im Gegensatz zum Umwandlungsverfahren nach § 17 leg. cit. - keine Parteirechte. Das Vorliegen noch nicht in Rechtskraft erwachsener (bzw. nach § 39 VermG bescheinigter) Teilungspläne im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erteilung der Baubewilligungen kann daher von der Beschwerdeführerin nicht wirksam geltend gemacht werden, ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere.

Der Nachbar im Bauverfahren kann gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die im Interesse des Nachbarn gelegenen Rechte werden in § 26 Abs. 1 Z. 1 bis 6 Stmk BauG taxativ aufgezählt. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Steiermärkischen Baurecht zutrifft, daher auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.). Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben.

§ 4 Z. 41 Stmk. BauG definiert den Nachbarn als "Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren".

Aus § 25 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Z. 4 und § 4 Z. 41 Stmk. BauG ergibt sich, dass die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 BauG auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin nicht persönlich geladen. Dabei waren auch die Voraussetzungen des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 158/1998 zu prüfen. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. "

Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, erging an die Beschwerdeführerin keine persönliche Ladung. Die Kundmachung der in den vorliegenden Verfahren abgeführten Bauverhandlungen erfolgte jedoch - so weit ersichtlich - lediglich durch Anschlag am Gemeindeamt, nicht aber in anderer "geeigneter Form" und genügte somit den Erfordernissen einer zusätzlichen Kundmachung in anderer geeigneter Form im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nicht. Die in Absatz 1 der angeführten Gesetzesbestimmung genannten Rechtsfolgen traten daher gemäß Abs. 2 leg. cit. hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Regelung des § 42 Abs. 3 AVG kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehegatten, in der Berufung gegen die erteilten Baubewilligungen die auch in der Beschwerde vorgebrachten detaillierten Einwendungen erhoben. Mangels Eintritts der Präklusionswirkung war die Beschwerdeführerin dazu in diesem Verfahrensstadium berechtigt.

Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin die Frage ihrer Parteistellung im Zuge der Erhebung von Einwendungen in den zur selben Zeit anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren relevieren konnte. Die von ihr mit Vorstellungen bekämpften Feststellungsbescheide betreffend die Nichtanerkennung ihrer Parteistellung erweisen sich daher schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.

Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid, in denen die belangte Behörde die von den Gemeindeinstanzen angewendete unrichtige Rechtsansicht nicht zum Anlass für die Aufhebung dieser Bescheide genommen hat, waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zu den in der Berufung im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig erhobenen Einwendungen, deren Zurückweisung Gegenstand des drittangefochtenen Bescheides ist, ist Folgendes auszuführen:

Nach § 23 Abs. 5 lit. d) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 127/1974, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1991, sind "Industrie- und Gewerbegebiete I" Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs-- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. k) Stmk. ROG sind "Einkaufszentren III" Flächen, die für Sonderformen von Einkaufszentren II, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind. Einkaufszentren III sind Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf bedingt. Dazu zählen insbesondere Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Baustoffhandelsbetriebe.

Gemäß § 23 Abs. 9a Stmk. ROG sind dann, wenn die Anordnung von mehreren Handelsbetrieben eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, erwarten lässt, diese als Einheit anzusehen. Eine Umgehung liegt jedenfalls vor, wenn diese Betriebe in einem engen räumlichen Naheverhältnis stehen und ihnen in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums beizumessen ist.

Grundsätzlich räumt das Stmk. BauG dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG hat der Nachbar vielmehr nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0159). Hinsichtlich jener Teilgrundstücke, die nach der Flächenwidmung im "Industrie- und Gewerbegebiet I" liegen kann der Nachbar die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nur insoweit geltend machen, als das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen könnte. Dies betrifft im Beschwerdefall lediglich die Teilgrundstücke Nr. 543/7, 543/8, 543/12, 543/13, 543/14 und 543/15. Da hingegen mit der Widmung "Einkaufszentren III" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. k) Stmk. ROG kein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Nachbarn in diesem Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu. Letzteres betrifft im Beschwerdefall die Grundstücke Nr. 543/1 und 543/17. Ein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Betrieb eine gewisse Größenordnung überschreite und allenfalls als Einkaufszentrum zu beurteilen wäre, also im Sinne des § 23 Abs. 9a Stmk. ROG eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, zu erwarten wäre, wird dem Nachbarn aber durch diese Bestimmung schon deshalb nicht eingeräumt, weil weder aus § 23 Abs. 9 noch aus § 23 Abs. 9a Stmk. ROG ein Immissionsschutz für die Nachbarn ableitbar ist. Mit der Behauptung, es liege in Wahrheit eine Umgehung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes vor, macht die Beschwerdeführerin somit hinsichtlich dieser Teilungsstücke keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend.

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in § 23 Abs. 5 lit. d) Stmk. ROG zitierte "ortsübliche Ausmaß" an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan mit einzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (vgl. neben dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0146, das Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 86/06/0161 und das Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0028), oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143 und vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096). Demzufolge ist also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das bebaute Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen (vgl. das Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 87/06/0003, 0004 und vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143).

Insoweit die Beschwerdeführerin aber behauptet, dass (auch) hinsichtlich der übrigen Teilgrundstücke die Gefahr einer Verletzung des in § 23 Abs. 5 lit. d) Stmk. ROG normierten Immissionsschutzes bestehe, haben die Gemeindeinstanzen ihr die Parteistellung und damit die Legitimation zur Erhebung einer Berufung zu Unrecht abgesprochen. Zwar haben sie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen der unzumutbaren Immissionsbelastungen durch Lärm ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches jedoch von der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Schlüssigkeit bekämpft wurde. Zwar wurde auch von der belangten Behörde bereits auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach es nicht auf die tatsächliche Verletzung des Immissionsschutzes des Nachbarn, sondern lediglich auf deren Möglichkeit ankomme, tatsächlich wurde aber in dem eingeholten Gutachten nicht die Frage behandelt, ob es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Immissionen durch die verschiedenen Bauvorhaben besteht, bei dem eingeholten Gutachten handelt es sich vielmehr um ein Gutachten, das die im Baubewilligungsverfahren u.a. zentrale Frage behandelt, ob von den verschiedenen Bauvorhaben tatsächlich unzulässige Lärmbelästigungen im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. BauG für das Grundstück der Beschwerdeführerin ausgehen. Auch erscheint die von den Gemeindeinstanzen vertretene Ansicht nicht zwingend, ohne entsprechende Erhebungen allein aus der Entfernung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu den einzelnen (!) Bauplätzen eine relevante Geruchs- und Staubimmission ausschließen zu können. Abgesehen davon erscheint das Gutachten auch insofern mangelhaft, als unklar bleibt, ob bzw. inwieweit einzelne neu entstandene Teilgrundstücke aus der gutachterlichen Befundaufnahme herausgenommen worden waren (wobei die Gründe für diese Vorgangsweise derzeit noch dahingestellt bleiben können) und somit - entgegen der Darstellung in den angefochtenen Bescheiden - nicht das Gesamtkonzept, sondern lediglich ausgewählte Teile hiervon der gutachterlichen Befundaufnahme zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen erscheint es in diesem Zusammenhang auch durch den Inhalt der vorgelegten Akten nicht gedeckt, wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entgegenhält, ein Cafe mit Gastgarten sei nicht geplant, ergibt sich doch aus den das Teilgrundstück Nr. 543/14 betreffenden Unterlagen die Planung eines ebenerdigen Cafes bzw. einer "Pizzeria", wobei die Einrichtung eines "Gastgartens" als zumindest gewerberechtlich nicht ausgeschlossen erscheint. Basiert ein Gutachten aber bereits auf einer unvollständigen Grundlage - was derzeit nicht beurteilt werden kann - so kann einer Kritik nicht entgegengehalten werden, sie bewege sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene.

Dadurch, dass die belangte Behörde auch dies nicht erkannt und aufgegriffen hat, verletzte sie die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten, weshalb auch der drittangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 26. April 2002

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X00

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten