Norm
MG §19 Abs2 Z6 ARechtssatz
Beim dringenden Eigenbedarf im Sinne des § 19 Abs 2 Z 6 MG muß es sich um einen Bedarf handeln, der so stark ist, daß die wirtschaftliche Existenz desjenigen, der Räume für Geschäftszwecke in Anspruch nimmt, bedroht ist. Keineswegs genügt es, daß jemand bloß seine Einkünfte erhöhen oder sonst wirtschaftlich besser gestellt werden will (MietSlg 7350 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0068558Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008