Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019