RS OGH 1961/11/8 1Ob491/61, 7Ob67/65 (7Ob68/65 -7Ob71/65), 2Ob2062/96s, 7Ob108/17h, 7Ob34/19d

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Norm

ABGB §1118 D

Rechtssatz

1) Da die Bestimmung des § 1118 ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe.

2) Der das gesamte Bestandobjekt betreffende Demolierungsbescheid bildet einen Grund zur Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen hin erklärte Wille. Unentscheidend ist, was der Bescheidverfasser in Wirklichkeit wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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