Norm
ABGB §1118 DRechtssatz
1) Da die Bestimmung des § 1118 ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe.
2) Der das gesamte Bestandobjekt betreffende Demolierungsbescheid bildet einen Grund zur Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen hin erklärte Wille. Unentscheidend ist, was der Bescheidverfasser in Wirklichkeit wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019