Norm
GBG 1955 §8Rechtssatz
Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (§ 9 GBG) ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017