Norm
ABGB §481 Abs1Rechtssatz
Ein Fruchtgenußrecht kann als solches nur entstehen, wenn die Absicht der Parteien auf die Begründung eines dinglichen Rechtes, sohin im Falle der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft auch auf die Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch, die das Entstehen des Rechtes bedingt ( § 481 Abs 1 ABGB ), gerichtet ist. Fehlt diese Absicht bei den Vertragschließenden, dann kann es dem Inhalte nach ein dem Fruchtgenußrecht ähnliches Recht, jedoch nur ein obligatorisches Recht, allenfalls ein Prekarium, keinesfalls aber ein Fruchtgenußrecht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021