RS OGH 1962/3/14 1Ob46/62, 1Ob183/63, 2Ob387/65, 8Ob91/70, 8Ob255/69, 4Ob643/75, 4Ob642/75, 6Ob626/7

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Veröffentlicht am 14.03.1962
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Norm

ABGB §481 Abs1
ABGB §509

Rechtssatz

Ein Fruchtgenußrecht kann als solches nur entstehen, wenn die Absicht der Parteien auf die Begründung eines dinglichen Rechtes, sohin im Falle der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft auch auf die Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch, die das Entstehen des Rechtes bedingt ( § 481 Abs 1 ABGB ), gerichtet ist. Fehlt diese Absicht bei den Vertragschließenden, dann kann es dem Inhalte nach ein dem Fruchtgenußrecht ähnliches Recht, jedoch nur ein obligatorisches Recht, allenfalls ein Prekarium, keinesfalls aber ein Fruchtgenußrecht sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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