RS OGH 1962/5/30 M2/61

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Veröffentlicht am 30.05.1962
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Norm

MMA Art5
MSchG §22c
MSchG 1970 §33
PUV Art6

Rechtssatz

Nur die Befugnis der nationalen Behörde, die Zurückweisung (refus) einer Internationalen Marke aus den Gründen des Art 6 PUV auszusprechen, ist nach Art 5 Abs 2 MMA befristet; für die Ungültigkeitserklärung (invalidation) einer bereits zum Schutz im Inland zugelassenen internationalen Marke gilt diese Frist nicht. Jede internationale Marke kann in den einzelnen Vertragsstaaten des MMA - im Rahmen des Art 6 B PUV - aus den gleichen Gründen angefochten werden, aus denen das nationale Gesetz die Anfechtung national hinterlegter Marken zuläßt. Eine solche Überprüfung der Zulässigkeit internationaler Marken durch die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes ist auch dann möglich, wenn ein Prüfungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 MMA aus irgendwelchen Gründen unterblieben ist; auch in diesem Fall ist das Prüfungsrecht der Nichtigkeitsabteilung keinesfalls auf solche Umstände beschränkt, die erst nach der Hinterlegung der Marke eingetreten sind. Die Zurückweisung einer internationalen Marke im Sinne des Art 5 Abs 1 MMA genießt keine absolute, zeitlich unbegrenzte Rechtskraft; sie wirkt nur für den konkreten Fall und erstreckt sich nicht auf eine allfällige Neuregistrierung (Erneuerung) der Marke. Veröff: PBl 1962,222 = ÖBl 1963,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1962:RS0105325

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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