Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Die Minderheit kann auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Richters zu dem Zweck begehren, um eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Änderung durchzusetzen, denn die Anrufung des Richters setzt voraus, daß die Mehrheit eine Änderung durchführen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0013711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016