RS OGH 1963/1/22 4Ob139/62, 4Ob44/79, 9ObA253/88, 9ObA285/97w, 9ObA127/15i

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Veröffentlicht am 22.01.1963
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Auch wenn in einem Betrieb ein etwas rauherer Umgangston herrscht, rechtfertigt dies nicht ernstliche Angriffe gegen die Ehre eines anderen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Milieu, Üblichkeit, Hilfsarbeiter, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege, Mitangestellte, Unmutsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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