Norm
MG §19 Abs2 Z4 BaRechtssatz
Ein Haus ist abbruchreif, wenn es nur mehr durch wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbesserungsauslagen benützbar erhalten werden kann. Kann ein Haus mit schweren Baugebrechen durch wirtschaftlichen zumutbare Aufwendungen nicht mehr instandgesetzt werden, so ist es abbruchreif, mag auch eine akute Einsturzgefahr nicht bestehen. Zum Begriff der Abbruchreife ist nicht erforderlich, daß geradezu die technische Notwendigkeit zur Demolierung der gemauerten Bestandteile des Hauses besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068404Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008