TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/5 2002/08/0067

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 17. Juli 2001, Zl. LGS600/ALV/1218/2001-Mag. GR/Kö, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut dem im Akt befindlichen Computerausdruck vom 7. Juni 2001 hat Frau F. vom B.-Beschäftigungsprojekt der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am Vortag bei der in Rede stehenden Institution erschienen sei. Es sei ihm klar gesagt worden, dass er am 7. Juni 2001 um 7.30 Uhr zu arbeiten beginnen könne und auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen werde. Eine Stunde sei darüber gesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 7. Juni 2001 nicht zur Arbeit erschienen.

Laut einer daraufhin von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter (leichte Tätigkeiten) beim B.-Beschäftigungsprogramm nicht angenommen, wobei er nach seiner Erklärung der Auffassung gewesen sei, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung körperlich nicht zumutbar sei. Als berücksichtigungswürdige Gründe habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen angegeben.

In der Folge wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice G. vom 22. Juni 2001 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 7. Juni 2001 bis 18. Juli 2001 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die vom Arbeitsmarktservice G. zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, es sei unrichtig, dass er sich geweigert hätte, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder dass er diese Annahme vereitelt hätte. Das Arbeitsmarktservice habe ihm zum B.-Beschäftigungsprojekt vermittelt. Beim Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer nach den von ihm zu leistenden Arbeiten gefragt. Der Vorarbeiter habe ihm gesagt, dass zu seinem Tätigkeitsbereich sämtliche in der Baubranche üblichen Arbeiten zählen würden, wie z.B. Innenausbau-, Abbruch- und Stemmarbeiten und dergleichen mehr. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer jedoch auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung vom 6. Juni 2001 nicht mehr zumutbar. In diesem amtsärztlichen Gutachten werde u.a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten überhaupt nicht mehr zumutbar seien. Das B.- Beschäftigungsprojekt sei ein typisches Unternehmen in der Baubranche und es würden dort regelmäßig schwere körperliche Arbeiten verlangt. Die vermittelte Tätigkeit habe dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar sein können.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim B.-Beschäftigungsprojekt aufzunehmen. Das Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, da dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung, wie er erklärt habe, körperlich nicht zumutbar gewesen wäre. Laut Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers wäre er im Rahmen dieses Beschäftigungsprojektes nur zu Tätigkeiten herangezogen worden, die ihm laut ärztlichem Gutachten auch hätten zugemutet werden können. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle im Rahmen des B.-Beschäftigungsprojektes wäre geradezu für Personen mit körperlichen Einschränkungen und solche, die schon lange arbeitslos sind, ausgerichtet gewesen. Laut Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers wäre der Beschwerdeführer nur zu Tätigkeiten, wenn auch in der Baubranche (Innenausbau-, Abbruch-, Stemmarbeiten), herangezogen worden, die ihm laut ärztlichem Gutachten hätten zugemutet werden können. Dies sei ihm auch in einem einstündigen Gespräch ausführlich und mehrfach erklärt worden. Laut amtsärztlichem Gutachten wäre lediglich schweres Heben (ab 25 kg) bzw. die Einwirkung chemischer Dämpfe und Gase dauernd zu vermeiden, leichtes bis mittelschweres Heben sowie abwechselndes Stehen, Sitzen, Bücken und Hocken wären zumutbar. Im Rahmen des Projektes wäre es mit Sicherheit möglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen Tätigkeitsbereich zuzuweisen, der seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hätte. Da der Beschwerdeführer nicht einmal zur Arbeit erschienen sei, könne er auch nicht behaupten, dass die Arbeit nicht zumutbar gewesen wäre, zumal ihm die Rücksichtnahme auf seine körperlichen Einschränkungen im Vorstellungsgespräch mehrmals zugesichert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Zumutbar ist eine Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG u.a., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind die genannten Regelungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf den amtsärztlichen Befund vom 28. Mai 2001, wonach u.a. Schmerzen in der Wirbelsäule und Beschwerden im rechten Ellenbogen gegeben gewesen seien, woraus gefolgert worden sei, dass schwere muskuläre Beanspruchungen und arbeitsumfeldbedingte chemische Dämpfe und Gase dauernd zu vermeiden sowie das Arbeiten im Stehen, Gehen, Sitzen und Bücken um 25 % zu vermindern sei. Nach diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer als Turmdrehkranfahrer geeignet. Der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 2001 im Unternehmen B. bei dem für das gegenständliche Beschäftigungsprojekt zuständigen Fachbetreuer vorgesprochen. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung, welche aus Bauarbeiten (Innenausbau-, Abbruch-, Stemmarbeiten), nicht jedoch aus der Tätigkeit als Turmdrehkranfahrer bestehen sollte, auf die gesundheitliche Zumutbarkeit Bedacht genommen werden würde. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass sich dieser nicht in der Lage sehe, Abbrucharbeiten und Stemmarbeiten durchzuführen, er jedoch gerne bereit sei, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten beispielsweise als Turmdrehkranfahrer zu arbeiten, habe der Fachbetreuer dem Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm lieber sei, der Beschwerdeführer komme erst gar nicht zur Arbeit, da er solche Leute nicht brauche. Der Beschwerdeführer habe diese Äußerungen so verstanden, dass er mit 7. Juni 2001 doch nicht zur beschriebenen Arbeit zugewiesen sei. Er habe sich jedoch zusätzlich bei dem Projektleiter H. erkundigen wollen. Dessen Mitarbeiterin, Frau. F., habe den Beschwerdeführer aber veranlasst, das Büro sofort zu verlassen ohne dass dieser mit dem Projektleiter hätte sprechen können, und habe für den Fall der Nichtbefolgung sogar angedroht, die Polizei zu holen. Der Beschwerdeführer habe somit keinesfalls das im § 10 Abs. 1 AlVG inkriminierte Verhalten gesetzt und habe sich nicht geweigert, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Übrigen sei die zugewiesene Beschäftigung erst im bekämpften Bescheid näher beschrieben worden. Aus den Niederschriften und Protokollen des Arbeitsmarktservice G. und des Unternehmens B. gehe nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm mit 7. Juni 2001 zugewiesenen Beschäftigung hätte überhaupt ausführen sollen. Der angefochtene Bescheid sei unter Missachtung des Rechtes auf Parteiengehör und ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens erlassen worden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Laut dem im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten vom 28. Mai 2001 sind hinsichtlich des Beschwerdeführers schwere Belastungen dauernd zu vermeiden. Arbeitshaltungen im Stehen, Gehen, Sitzen und Bücken sind um 25 % einzuschränken. Chemische Dämpfe und Gase sind dauernd zu vermeiden. Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Als Turmdrehkranfahrer wäre der Beschwerdeführer geeignet.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung am 7. Juni 2001 nicht angetreten hat. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vereitelt hat, ist der Inhalt des mit ihm geführten Vorstellungsgespräches vom 6. Juni 2001 beim B.-Beschäftigungsprojekt von entscheidender Bedeutung.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt hat, sei ihm gesagt worden, dass zu seinem Tätigkeitsbereich sämtliche in der Baubranche üblichen Arbeiten zählten, wie z.B. Innenausbau-, Abbruch- und Stemmarbeiten und dergleichen mehr. Die belangte Behörde geht darauf nicht ein, wohl aber davon aus, dass dem Beschwerdeführer versichert worden sei, er werde nur zu Tätigkeiten herangezogen, die ihm laut ärztlichem Gutachten zumutbar seien. Sie hat jedoch keine Ermittlungen zu dieser Zumutbarkeit und zu dem Verlauf des Vorstellungsgespräches vom 6. Juni 2001 gepflogen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Wie sich aus einem im Akt einliegenden Protokoll des B.-Beschäftigungsprojektes ergibt, wurden die einzelnen Beschränkungen, die hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten auf Grund des ärztlichen Gutachtens bestanden, den Vertretern dieses Beschäftigungsprojektes vom Arbeitsmarktservice erst am 7. Juni 2001 und daher nach dem Vorstellungsgespräch mitgeteilt. Eine konkret auf diese Beschränkungen bezogene Zusage des Vertreters des Unternehmens B., dass darauf Rücksicht genommen werde, erscheint folglich ausgeschlossen. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, die körperlichen Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 2001, Zl. 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei. Die Mitteilung seitens des B.-Beschäftigungsprojektes vom 7. Juni 2001, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen werde Rücksicht genommen werden, stammt im Übrigen von Frau F., die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst am Vorstellungsgespräch nicht teilgenommen hat.

Ohne nähere Feststellungen zu den für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung wesentlichen Umständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Hätte die belangte Behörde dazu Ermittlungen durchgeführt, wäre ein anderes Ergebnis des Verfahrens denkbar gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 5. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080067.X00

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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