Norm
AngG §20 Abs2 I2Rechtssatz
Kündigung eines Angestellten während des Urlaubs ist wirksam. Der Dienstnehmer muß sich den Empfang der Kündigung an seine mit Postvollmacht ausgestattete Frau anrechnen lassen, wenn er seine Urlaubsadresse dem Dienstgeber nicht mitgeteilt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Anschrift, Adresse, Zustelladresse, Wirksamkeit, Erholungsurlaub, Zurechnung, Zulässigkeit, Pflicht, MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029266Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0040OB00082_6300000_001