Norm
StPO §281 Z1Rechtssatz
Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Erfassung der zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen berufenen und befähigten Personen wäre nur dann relevant, wenn er dazu führt, daß eine zum Amt eines Schöffen oder Geschwornen nicht befähigte Person in der gegen den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung mitwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099141Dokumentnummer
JJR_19640204_OGH0002_0110OS00197_6300000_002