TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/20 2000/06/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2002
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20 Abs3 lita;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der I Projektwerbung in A, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juni 2000, Zl. A 17 - 321/2000-2, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 2. August 1999) stellte die beschwerdeführende Partei ein "Ansuchen um zur Errichtung einer Prisma World Sign" (ein insgesamt 14 m hoher Werbemast mit 4 Werbetafeln in der Größe von 8 m x 4 m) auf dem näher angeführten Grundstück.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. März 2000 wurde dieses Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Prisma Word Sign Turmes (als solches wurde die Eingabe der beschwerdeführenden Partei gedeutet, dem im Verwaltungsverfahren nicht widersprochen wurde) abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in dem fraglichen Gebiet, in dem der verfahrensgegenständliche Bauplatz liege, noch kein Bebauungsplan erlassen worden sei. Gemäß § 27 Abs. 6 Stmk. Raumordnungsgesetz dürften Baubewilligungen für jene Teile des Baulandes, für die gemäß § 27 Abs. 1 Bebauungspläne erforderlich seien, erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Mangels Vorliegens eines solchen rechtswirksamen Bebauungsplanes sei die beantragte Baubewilligung zu versagen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

"a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.)",

soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig.

§ 21 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG erfasst Werbe - und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.

§ 19 Stmk. BauG (betreffend baubewilligungspflichtige Vorhaben) enthält in seiner Aufzählung Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht. Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG sind "Neu, Zu oder Umbauten von baulichen Anlagen" bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.

§ 4 Z. 12 Stmk. BauG definiert die Erfordernisse einer baulichen Anlage im Sinne dieses Gesetzes.

Die belangte Behörde ist - wie die erstinstanzliche Behörde - davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung eine bauliche Anlage und daher baubewilligungspflichtig im Sinne des § 19 Stmk. BauG sei.

Diese Auffassung kann nicht als rechtmäßig erkannt werden.

§ 20 Z. 3 Stmk. BauG sieht ohne Ausnahme gegenüber den im § 19 leg. cit. geregelten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen) vor, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, soweit im § 21 nichts anderes geregelt ist, anzeigepflichtig ist. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass in § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG nur Werbe- und Ankündigungseinrichtungen erfasst sein sollten, die keine baulichen Anlagen sind.

Auch wenn im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst hat, wurde die beschwerdeführende Partei dadurch in Rechten verletzt, dass die Baubehörde den Umstand nicht wahrgenommen hat, dass ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt. Indem die belangte Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung der Baubewilligung versagt hat, wurde die beschwerdeführende Partei in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen lediglich anzeigepflichtig sind, verletzt. Die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung der nicht - wie die beschwerdeführende Partei nunmehr in der Beschwerde behauptet - unklar war (insbesondere im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung selbst immer von dem Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung ausgegangen ist) rechtens zurückweisen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2000.

Wien, am 20. Juni 2002

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060113.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten