Norm
ZPO §101Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Frage, ob die Zustellung gemäß § 101 ZPO wirksam erfolgte, kommt es nicht auf das Vorbringen der Parteien, sondern vielmehr darauf an, ob die Partei in der Wohnung, in der die Zustellung versucht wurde, tatsächlich wohnte, ob sie also für gewöhnlich dort zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036315Dokumentnummer
JJR_19640514_OGH0002_0060OB00130_6400000_001