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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des P Z in J, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2002, Zl. IIa-75.002/1- 02, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Feber 2002 wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. November 2000, bestätigt durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Juni 2001, über ihn wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes verhängten Geldstrafe von EUR 1.453,46 zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz in der Höhe von EUR 145,35 und zweiter Instanz in der Höhe von EUR 290,69 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 3 Abs. 2 VVG festgestellt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. November 2000 keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen wurden bereits mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0434, vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0380, und vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, beantwortet. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030140.X00Im RIS seit
26.08.2002