Norm
MG §19 Abs2 Z11 FRechtssatz
Bei Berufen - wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwaltes oder Arztes - die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten (wie MietSlg 494, 2496).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0068895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020