Norm
StPO §292Rechtssatz
Bei der Frage, ob im einzelnen Falle einem über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergehenden Erkenntnis ausnahmsweise deshalb, weil der Angeklagte durch ein solches nichtiges Urteil zu einer Strafe verurteilt worden ist, Wirkung auf den Angeklagten zuzuerkennen ist oder nicht, handelt es sich um eine von Wertentscheidungen abhängende Ermessensausübung, wobei regelmäßig der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und der der Rechtskraft einander gegenüberstehen und die Frage, welchem von beiden der Vorrang zuzuerkennen sei, an Hand der konkreten Umstände des einzelnen Falles vom OGH zu lösen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Strafverfahrensgesetzes Unterschiede im Gewicht unterlaufender Verfahrensverstöße in Ansehung der Vernichtbarkeit von solchen Mängeln betroffener Entscheidungen kennen (siehe auch 6 Os 466/57 = SSt XXIX/21 mit Besprechung von Nowakowski in JBl 1958, 589 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0100577Dokumentnummer
JJR_19641016_OGH0002_0110OS00122_6400000_001