TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 99/21/0337

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 1. November 1962 geborenen M, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. Jänner 1998, Zl. Fr-4250a-30/97, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 10. April 1997 von einem Organ des Arbeitsinspektorates Bregenz bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Er sei er auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des HS in F bei der Erstellung eines fahrbaren Stalles angetroffen worden. Die Entlohnung sei in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährt worden. Das Aufenthaltsverbot sei auch angesichts der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, der sich seit 1984 immer wieder für einige Monate in Österreich aufgehalten habe und zuletzt im Jahr 1994 eingereist sei, zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 521/98-10, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß Abs. 2 Z. 8 der angeführten Gesetzesstelle insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder "von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen".

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers am 10. April 1997, welche Anlass für die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes war, nicht zwingend um eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG gehandelt haben muss. Insoferne wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0148, mit dem das Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Jänner 1999, mit welchem HS gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung des Beschwerdeführers am 10. April 1997 bestraft worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, verwiesen.

Damit durfte die belangte Behörde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht ohne weiteres als erfüllt ansehen, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hat, er sei freiwillig und unentgeltlich tätig gewesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass für die vorgelegten Beilagen keine gesonderte Gebühr neben jener des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten war.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210337.X00

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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