TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/27 99/10/0159

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15103020;
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E189 EGV Art189;
11997E249 EG Art249;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litd;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1999, Zl. 6-54 W 28/29-99, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G in 8940 Weißenbach bei Liezen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft L. den Antrag der mitbeteiligten Partei "um Erweiterung der hieramts bereits naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Golfanlage von sechzehn um weitere zwei Löcher, welche auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W., errichtet werden sollen", gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NatSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44, ab. In der Begründung des Bescheides wurde darauf verwiesen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 25. Mai 1990 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Golfplatzes mit neun Spielbahnen und mit Bescheid vom 14. Mai 1996 die Erweiterung des betreffenden Golfplatzes auf "vorerst 16 Spielbahnen" erteilt worden sei. Das "Verfahren betreffend die Spielbahnen 16 und 17" sei zwecks Einholung weiterer Gutachten "auf unbestimmte Zeit vertagt" worden. Die Spielbahnen 16 und 17 seien von der jeweiligen Bewilligung ausgenommen worden, weil naturschutzrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Vogelschutz, bestünden. Mit neuerlicher Eingabe vom 13. September 1996 sei die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für diese Spielbahnen beantragt worden. Nach Wiedergabe von Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, eines dem Verfahren aus nicht näher dargelegten Gründen beigezogenen Vereines, des Landesumweltanwaltes, der Standortgemeinde und der Grundeigentümer führte die Behörde aus, in Anbetracht der umfangreichen und schlüssigen Ausführungen des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Fachbeistandes des Umweltanwaltes könne die Stellungnahme des Landesnaturschutzbeauftragten, wonach bei Realisierung der Spielbahnen 16 und 17 keine hochwertigen Biotope betroffen seien und daher die Umweltverträglichkeit auch im Hinblick auf ein geplantes NATURA 2000-Gebiet gegeben sei, nicht ausreichend begründen, dass keine schädigenden Einflüsse auf die Natur zu erwarten wären. Die "großen Bedenken des Vogelschutzes im gegenständlichen Gebiet", die der Amtssachverständige aufgezeigt habe, habe auch der vom Antragsteller beigestellte Ornithologe nicht in ausreichendem Ausmaß entkräftet. Bei Abwägung besonderer volkswirtschaftlicher oder besonderer regionalwirtschaftlicher Interessen gegenüber dem Landschaftsschutz müsse auf Grund des Verhandlungsergebnisses festgehalten werden, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG nicht als im geringen Umfang angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der mitbeteiligte Verein Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und erteilte dem mitbeteiligten Verein die beantragte Bewilligung. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, Rechtsgrundlage sei § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44. Es seien nachfolgende Auflagen einzuhalten:

"1. Die Herstellung des Golfplatzes darf nur in der Zeit zwischen 01. September und 28. Februar erfolgen.

2. Die Spielbahnen 16 und 17 dürfen erst bespielt werden, wenn die Vegetation südlich des Golfplatzes auf Höhe der Rosswiesen im Frühjahr eine Höhe von mindestens 30 - 50 cm erreicht hat.

3. In der Zeit von 18 Uhr nachmittags bis 8 Uhr in der Früh dürfen die Spielbahnen 16 und 17 in der Zeit von Anfang Mai bis Ende August nicht bespielt werden.

4. Mähen der Spielbahnen 16 und 17:

Der Grünschnitt (Grüncutting) darf nur mit Handmähern erfolgen.

5. Auf dem Golfplatzgelände ist von den Konsenswerbern - wie in der Berufung vom 19. Dezember 1996 ersichtlich und im Änderungsplan für die Spielbahnen 16 und 17 (im Gutachten von DI A. grafisch dargestellt) - als Lärmschutz eine dichte Baum- und Heckensukzessionsfläche unter Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten anzulegen. Die Sukzessionsfläche ist unter Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten anzulegen. Die Sukzessionsfläche darf von Spielern auch nicht zum Ballsuchen betreten werden. Die Abstimmung mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.

6. An der südlichen Seite der beiden Abschläge der

17. Spielbahn ist je ein Erdwall in der Höhe von 2 m über GOK zu errichten und ebenfalls zu bepflanzen. Die Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten hat im Sinne der Auflage Nr. 5 zu erfolgen.

7. Die Golfplatzbenutzer sind nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass im Bereich der Spielbahnen 16 und 17 die Erzeugung von Lärm, welcher über das normale Sprechen hinausgeht, verboten ist.

8. Im Bereich der Spielbahn 17, südlich angrenzend an die Sukzessionsfläche, sind im Abstand von 50 m Tafeln anzubringen, welche die Golfspieler auf das Ruhegebot und Betretungsverbot der Sukzessionsfläche (Auflage Nr. 5) zum Schutz der Wachtelkönigpopulation hinweisen. Form und Text sind gemeinsam mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten festzulegen.

9. Das Mitnehmen von Hunden auf die Spielbahnen 16 und 17 ist

ausnahmslos verboten.

10. Die Errichtung der Spielbahnen 16 und 17 hat ohne Erdbewegungen zu

erfolgen. Ausgenommen ist die Herstellung der Lärmschutzwälle bei

den

beiden Abschlägen der Spielbahn 17.

11. Auf den Spielbahnen 16 und 17 dürfen weder Kunstdünger noch andere

chemische Mittel zum Einsatz gebracht werden.

12. Vom Konsenswerber ist unter Abstimmung mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten eine Person namhaft zu machen, welche

vor allem die Auflagen hinsichtlich des Ruhegebotes sowie die Spielverbotszeiten überprüft. Hinsichtlich der Überprüfungen ist

ein

Tagebuch zu führen, in welchen auch die festgestellten Verstöße

genau

aufzulisten sind."

In der Begründung des Bescheides werden im vollen Wortlaut eine fachkundige Stellungnahme des Institutes für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark, eine Stellungnahme des Umweltanwaltes und von diesem beigebrachte "fachliche Stellungnahmen", eine von der mitbeteiligten Partei beigebrachte Stellungnahme eines Sachverständigen für Sportstättenbau und eine Stellungnahme der Fachstelle Naturschutz wiedergegeben. Das Institut für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark habe - der Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - neben allgemeinen Hinweisen auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen, den Standpunkt von Gemeinschaftsorganen betreffend das Wörschacher Moor und die Rosswiesen sowie "ihre Umfelder", das Vorkommen des Wachtelkönigs in Europa und in Österreich, Brutvorkommen und Brutbiologie des Wachtelkönigs sowie die "allgemeine Einschätzung von Golf und Naturschutz" folgende "zusammenfassende Beurteilung" abgegeben:

"Die Erweiterungsabsichten im Bereich des bestehenden Golfplatzes Weißenbach tangieren das von der Steiermärkischen Landesregierung der zuständigen Kommission in Brüssel genannte NATURA 2000-Gebiet Wörschacher Moor sowie den Sommerlebensraum einer Wachtelkönigpopulation sowie einzelne Brutvorkommen einiger anderer EU-relevanter Arten ...

Die vom Auftraggeber gestellten Fragen sind im Einzelnen wie folgt beantwortbar:

1. Bei Realisierung der beiden beantragten Spielbahnen wird als nachhaltige Auswirkung auf Natur und Landschaft vor allem der Einfluss auf die Hydrologie des Umfeldes durch die bereits in der Vorphase durchgeführte Vertiefung der Gräben erwartet. Dieser Beeinflussung wird bei einer mittleren Absenkung der Entwässerungsgrabentiefe von 50 cm eine Lebensraumtypen beeinflussende Fernwirkung von ca. 50 m zugeordnet.

2. In diesem unmittelbaren Zusammenhang steht auch eine befürchtete Auswirkung auf den südöstlichen Teil des bereits genannten NATURA 2000-Gebietes Wörschacher Moor. Die entwässernde Wirkung der durch den Golfplatzbetrieb ständig zu pflegenden Drainagierungen werden zu einer Änderung des Wasserhaushaltes und somit zu Umstrukturierungen des Artenbestandes in einer erwarteten Breite von ca. 50 m führen und damit negative Auswirkungen auf die natürliche Wertigkeit des NATURA 2000-Gebietes im beschriebenen Umfang erwarten lassen.

3. Prioritäre Lebensraumtypen sind unmittelbar durch die Golfplatzerrichtung auf mehreren hundert Quadratmetern durch die Verbindung der Bahnen betroffen, der restliche Anteil sollte durch Auflagen erhalten bleiben. An Vogelarten sind direkt einzelne z.T. unregelmäßig zu beobachtende Brutvorkommen von Liste-1-Vogelarten betroffen, insbesondere Neuntöter und Weißsterniges Blaukehlchen. Die Vorkommen der genannten Arten in der Steiermark sind zwar allgemein in einem schlechten Erhaltungszustand, die hier nachgewiesene Präsenz aber eher von geringer Rangigkeit.

4. Als möglicherweise gefährdend für den Erhalt einer reproduktiven Population muss die Gesamtheit der Auswirkungen der Errichtung der beiden Spielbahnen auf das Wachtelkönigvorkommen im Bereich der Rosswiesen und Umgebung gewertet werden. Diese einzige reproduktive inneralpine Population unterliegt im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Spielbahnen folgenden Gefährdungsmomenten:

-

weitere Einengung des vom Menschen bisher extensiv berührten Lebensraumkomplexes im Süden der Spielbahnen: Rosswiesen

-

Eliminierung und Störung der im Frühjahr genutzten kleinflächigen

Habitatstrukturen, insbesondere mit Schilf und Hochstauden - Lärmwirkung durch Mähgeräte und spielende Personen bis in einer Entfernung von rund 200 m vom Rand der Spielbahnen.

              5.              Das ökologische Gleichgewicht des gesamten Feuchtgebietskomplexes Wörschacher Moor einschließlich Rosswiesen wird durch die beiden Spielbahnen keilförmig angeschnitten. Durch die erwarteten Beunruhigungen, Intensivierung der Drainagierung wird eine mäßige Beeinflussung des Umfeldes bis in eine Tiefe von 200 m erwartet. Dadurch wird eine Herabsetzung der ökologischen Wertigkeit und somit eine mäßige Beschädigung nach § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes auf ca. 10 ha im Umfeld der Spielbahnen als wahrscheinlich erwartet.

Auflagen zur Belastungsminimierung sind möglich, ihre notwendige Komplexheit lässt aber in der Praxis ihre praktische Undurchführbarkeit vermuten. Im Speziellen könnte die Drainagierungswirkung in Richtung Wörschacher Moor durch Einbau von Sperren gering gehalten werden. Die visuelle Abgrenzung der Spielbahnen könnte durch zusätzliche Heckenreihen verstärkt werden, der Lärmschutz durch Auflagen an die Spieler und Einsatz abgestimmter Mähgeräte. Die marginale Gefährdung der Wachtelkönigpopulation kann dadurch herabgesetzt aber trotzdem nicht als ganz vernachlässigbar gewertet werden.

              6.              Auf die mögliche Teilbeschädigung oder befürchtete Gefährdung wissenschaftlich bedeutsamer Zeugnisse, u.a. des tierischen Daseins (NSchG § 2 Abs. 2) wird insbesondere im Zusammenhang mit der Hydrologie am südöstlichen Randbereich des Schutzgebietes Wörschacher Moor und auf die Wachtelkönigpopulation im Süden der beantragten Spielbahnen hingewiesen.

              7.              Ob das Projekt aus ökologischer Sicht summarisch tragbar wäre, hängt letztendlich von der Würdigung der Schutznotwendigkeit der Wachtelkönig-Population ab; sie wird von Sachverständigen der zuständigen Brüsseler Kommission 'als im Gemeinschaftsinteresse' betont.

              8.              Geeignete Auflagen, welche zu einer Belastungsminimierung beitragen, werden diskutieren. Sie sind in Summe komplex und schwer überwachbar - letztendlich ihre Teilwirksamkeit ein Risiko für den Wachtelkönigbestand.

Die geplante Anlagenerweiterung eliminiert bzw. beeinflusst kleinflächige Lebensräume mit prioritärer Bedeutung im Ausmaß von maximal 0.2 ha durch Rodungen oder Entwässerungen unmittelbar. Sie stört Artenvorkommen bzw. verdrängt einzelne sonstige Brutvogelvorkommen bzw. Schmetterlingsvorkommen, die nach EU-Recht durch Sicherung geeigneter Lebensgrundlagen im Mitgliedsstaat zu schützen sind. Beide Faktoren werden auf Grund ihrer geringen Ausdehnung und auf Grund der geringen betroffenen Individuenanzahl aber als eher gering bis mäßig bedeutend eingestuft - zumindest liegt keine Einzigartigkeit - wie beim Wachtelkönig - vor. Immerhin ist auch die sonstige Präsenz der Schutzgüter in anderen NATURA-2000 Bereichen der Steiermark zu diskutieren: sie ist zumindest bei Erlensäumen ausreichend gegeben, auch für die genannten Schmetterlingsarten vorhanden, und für die genannten Liste-1-Vogelarten sind andere reproduktive Vorkommen in Österreichs NATURA-2000-Bereichen bekannt. Zusammenfassend verbleibt im Wesentlichen nur die Wachtelkönigpopulation als kritisches betroffenes Schutzgut."

Der Wiedergabe der Stellungnahme des Landesumweltanwaltes im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dieser unter wörtlichem Zitat der von ihm eingeholten weiteren Stellungnahmen neben Kritik an Aufbau, Stil und Zitierweise der Stellungnahme des Instituts für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark die Auffassung vertreten hat, es müsse sich "eine negative Beurteilung der geplanten Golfplatzerweiterung ergeben", zumal die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen außerordentlich umfangreich und daher kaum realisierbar, andererseits in einem ökologisch so bedeutenden und gleichzeitig sehr sensiblen Gebiet nicht ausreichend seien.

Der Wiedergabe der Stellungnahme eines Sachverständigen für Sportstättenbau im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dieser - insbesondere auf Grund von Lärmmessungen - die Auffassung vertrat, dass der vorgeschlagene Maßnahmenkatalog zu einer "äußersten Belastungsminimierung" führe.

Des Weiteren werde - so die Bescheidbegründung wörtlich - "festgehalten, dass die Steiermärkische Landesregierung mit Beschluss vom 18. Dezember 1995 einstimmig beschlossen hat, das Wörschacher Moor zu nennen. Bei der seinerzeitigen Grenzziehung war nur der reine Moorkomplex, nicht jedoch die Bereiche südlich davon als NATURA 2000-Gebiet genannt worden". Bei einer Veranstaltung am 18. Jänner 1996 sei "die Information weitergeleitet (worden), dass es sich um ein von der Landesregierung beschlossenes NATURA 2000-Gebiet handelt und entsprechend der EU-Richtlinien Mindeststandards einzuhalten sind und eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist."

Die Fachstelle Naturschutz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe eine fachliche Stellungnahme erstattet und zusammen mit den Plänen des NATURA 2000-Gebietes der Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Diese Stellungnahme habe folgenden Wortlaut:

"Ausgangssituation:

Kernzone des NATURA 2000-Gebietes ist der Moorkomplex des Wörschacher Moores, wobei im Osten das bestehende Naturschutzgebiet sicherlich in der Kernzone liegt. Zweitens gibt es den ehemaligen Antrag des stellvertretenden Bezirknaturschutzbeauftragten auf Erweiterung des Naturschutzgebietes im Bereich der südlichen Stockwiesen und der angrenzenden Wissmannwiesen, wobei sich das Areal bis zum Redschitzbach ausdehnt. Im Abgrenzungsvorschlag NATURA 2000 sind darüber hinaus noch Teile des Golfplatzes östlich des Redschitzbaches, ein Teil des bestehenden Golfplatzareals im Südosten und landwirtschaftliche Wiesenflächen südlich des Waldbestandes des Wörschacher Moores aufgenommen worden. Eine fachlich nachvollziehbare schriftliche Begründung für diese Abgrenzung ist nicht existent, laut ihrer Meinung soll die Einbeziehung des Golfplatzes als Pufferzone dahingehend zu sehen sein, dass intensivere Nutzungen als der Golfplatz selbst durch diese Ausweisung hintangehalten werden sollen. Dasselbe gilt wohl auch für die südlich des Waldkomplexes des Wörschacher Moores angrenzenden Wiesenflächen, die in der Vegetationskartierung als Glatthaferwiesen ausgewiesen sind und auch einer intensiven landwirtschaftlich Nutzung, wie sie auch aus dem Luftbild ersichtlich ist, unterzogen sind. Die bereits im Moorkomplex genannten kleineren Freiflächen sind außerhalb des Naturschutzgebietes gelegen, jedoch als Pfeifengras und Iriswiesen kartiert und damit von hoher Wertigkeit, wie es auch im Life- und NATURA 2000-Projekt im Textteil verankert ist. Als Kernzone des NATURA 2000-Gebietes sei also zuerst das bestehende Naturschutzgebiet mit seiner Abgrenzung außer Streit gestellt. Ebenso außer Streit gestellt ist laut Abgrenzungsvorschlag von Mag. M. der Bereich der Stockwiesen und der nördliche und mittlere Teil der Wissmannwiesen. Im Südteil der Wissmannwiesen gehen diese Flächen nahtlos in intensiver bewirtschaftete Wiesenflächen und in das Golfplatzgelände über. Diese Flächen zwischen dem Naturschutzgebiet Wörschacher Moor und dem Redschitzbach im Nordosten werden durch eine Aufschließungsstraße, entlang der Flurgehölze und Einzelbäume bestehen, sowie durch ein kleines Wäldchen entlang des im Mittelteil befindlichen Entwässerungsgrabens, ebenso mit Büschen und einzeln stehenden hochstämmigen Bäumen versehen sowie durch einen Ufergaleriewald am westlichen Ufer des Redschitzbaches begrenzt und gegliedert. Eine in der Natur nachvollziehbare Abgrenzung ist daher auf der einen Seite im Bereich der geplanten Erweiterung des Naturschutzgebietes durch den Waldbestand des Wörschacher Moores im Osten gegeben und andererseits durch den Redschitzbach mit seinem Galeriewald. Im Süden ist die Abgrenzung jedoch auf der anderen Seite durch die bereits oben erwähnten Nutzungsunterschiede verschwommen. Eine klare Abgrenzung ist daher in diesem Bereich noch nicht gegeben.

Golfplatzerweiterung:

Die im Maßstab 1:2000 vorgelegte Planungskonzeption der Erweiterung berührt das NATURA 2000-Gebiet grundsätzlich, da schon der Bestand des Golfplatzes teilweise innerhalb des NATURA 2000- Gebietes liegt und demnach auch die Erweiterung innerhalb dieses Gebietes gelegen ist. Daher ist aus naturräumlicher Sicht eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht, die wie folgt in einzelnen Berührungspunkten gegliedert ist:

              1.              Geringer und kleiner Teil der Spielbahn Nr. 6:

Diese Spielbahn überschreitet den Redschitzbach als eindeutige naturräumliche Abgrenzung zwischen den Extensivflächen des geplanten Naturschutzgebietes im Osten und den intensiver genutzten Wiesenflächen im Westen. Das Green greift in den Galeriewald entlang des Redschitzbaches ein. Zur Bewirtschaftung und zur Bespielung der Spielbahn ist eine Überbrückung des Redschitzbaches erforderlich. In diesem Falle wird eindeutig eine naturräumlich nachvollziehbare Grenze überschritten, es müssen bauliche Anlagen in einem Teil errichtet werden und es ist durch die Bewirtschaftung dieser Spielbahn mit einer Reduzierung des Baumbestandes, des Galeriewaldes und daher grundsätzlich mit einem Neuanriss eines Landschaftselementes innerhalb der Kernzone zu rechnen, sodass hier die Realisierung dieses Anlagenteiles von fachlicher Seite abzulehnen ist.

              2.              Nördlicher bzw. westlicher Teil der Spielbahn Nr. 15 sowie Teichanlage IV:

Dieser geplante Anlagenteil befindet sich am Südrand der Wissmannwiesen, wo laut örtlichem Ortsaugenschein durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten und dem Gefertigten die Boden- und Vegetationsverhältnise einen verschwommenen Übergang zwischen den hochwertigen Wiesenteilen, des Wissmann-Areals im Norden und dem - bereits südlich angrenzenden - bestehenden Golfplatzareals vorliegen. Durch die Anlage dieser Spielbahn und des Teiches werden lediglich Flächen betroffen, die bereits einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung auf Grund der guten Bodenbonität unterzogen werden, sodass hier kein Verlust an hochwertigen Wiesenflächen gegeben ist. Mit der Anlage der Spielbahn und einer entsprechenden Auflage im Naturschutzverfahren, dass nördlich der Spielbahn ein 15 - 20 m breiter Streifen für die Anlage einer Baumreihe bzw. Hecke vorzusehen ist, könnte - wenn auch in diesem Falle - künstlich eine Abgrenzung der hochwertigen Wissmann-Wiesen Teile vom südlich angrenzenden Golfplatzareal geschaffen werden, um in weiterer Folge auch hier eine halbwegs nachvollziehbare Abgrenzung und Pufferzone zwischen der Kernzone des NATURA 2000- Gebietes und dem angrenzenden Golfplatz als Pufferzone zu ermöglichen.

              3.              Neuschaffung der Spielbahnen 16 und 17 im äußersten Westen der

Golfplatzanlage bzw. im Süden des Waldbestandes des Wörschacher Moores:

Auch diese Flächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Abgrenzung und betreffen einerseits eine mittels Bifang geschaffene Fichten-Mono-Kultur, die aus diesem Grunde aus der Naturschutzgebiets-Abgrenzung ausgeklammert wurde und die durch Windwürfe ohnehin bereits stark in Mitleidenschaft gezogen ist, eine stark vernässte Zone im äußersten Ostteil dieses Waldbereiches, wobei laut Umplanung keine Überspielung dieses Areals mehr erfolgt und die schon erwähnten Wiesenflächen südlich des Waldbestandes, die als Glatthaferwiesen einer intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unterzogen wurden. Die Schlägerung bzw. Rodung des südlichsten Teiles der Fichten-Mono-Kultur erscheint auf Grund der mangelnden ökologischen und naturkundlichen Qualität aus fachlicher Sicht vertretbar und ebenso die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Wiesenflächen. Dies bedeutet für die Abgrenzung der Kernzone des NATURA 2000-Gebietes:

-

Einbeziehung des gesamten verordneten Naturschutzgebietes

-

Einbeziehung der geplanten Erweiterung des Naturschutzgebietes bis an die Ost - und Nordgrenze im Bereich des Redschitzbaches

-

Anlage einer Flurgehölzreihe bzw. eines Galeriewaldes oder einer Hecke im Zuge einer naturräumlichen Abgrenzung des Golfplatzes als Südostgrenze.

-

Die Südgrenze würde durch die verordnete Naturschutzgebietsabgrenzung gebildet, wobei hier als Pufferzone ein von der Spielbahn 16 nicht betroffener Teil der Fichten-Mono-Kultur bestehen bliebe, sodass diese und die Spielbahnen 16 und 17 der Golfplatzerweiterung mit den angrenzenden südlich gelegenen landwirtschaftlichen Wiesenflächen die Pufferzone bilden würden, wie dies auch schon beim Bestand des Golfplatzes laut Abgrenzung des NATURA 2000-Gebietes vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Verträglichkeit der Golfplatzerweiterung ergibt sich daraus folgendes:

Die Realisierung der Spielbahnen 16 und 17 ist verträglich, da hier keine hochwertigen Biotope betroffen sind. Ebenso die Erweiterung der Spielbahn 15 samt Teichanlage 4, weil dort ebenfalls keine hochwertigen Biotopteile anzutreffen sind und lediglich der Westteil der Spielbahn Nr. 6, westlich des Redschitzbaches, ist auf Grund der Errichtung von Kunstbauten (Brücke) und Eingriff in den ohnehin nicht breiten Galeriewald entlang des westlichen Redschitzbachufers nicht verträglich. Es wäre meines Erachtens nicht logisch und schlüssig, wenn in jenen Bereichen, wo keine hochwertigen naturräumlichen Landschaftselemente betroffen sind, Spielbahnen einer Golfplatzanlage nicht errichtet werden dürfen, während bereits bestehende Spielbahnen in das NATURA 2000-Gebiet einbezogen wurden."

Am 8. Juni 1998 habe die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, das "bereits der EU vorgeschlagene" NATURA 2000- Gebiet Wörschacher Moor zu erweitern. Die Gebietserweiterung sei in weiterer Folge der Europäischen Kommission auf offiziellem Weg bekannt gegeben worden.

Nach Zitat von § 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 lit. c, 6 Abs. 6 Stmk NatSchG, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 (FFH-RL), legte die belangte Behörde sodann Folgendes dar:

"§ 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz nimmt insofern Bezug auf die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit als er festlegt, dass alle Handlungen zu unterlassen sind, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen. In diesem Sinne sind vor allem auch unter Zugrundelegung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie die dort erwähnten Arten und Lebensräume zu beachten. Wie sich aus dem Gutachten des Herrn Univ.Doz.Dr.  G. ergibt, dass von den möglichen betroffenen Arten und Lebensräume der genannten Richtlinien lediglich die Population des Wachtelkönigs (crex-crex) als kritisch betroffenes Schutzgut übrig bleibt. Da es sich aber gerade bei dieser Art um eine äußerst sensible Vogelart handelt, sind alle Maßnahmen zu treffen, welche den Fortbestand, wie aus dem Gutachten ersichtlich, der letzten inneralpinen Brutpopulation, gewährleistet ist. Da aus der Biologie dieses Vogels hervorgeht, dass gerade in der Ankunftszeit im Frühjahr, jene Bereiche aufgesucht werden, die bereits eine entsprechend hohe Vegetation aufweisen, hat die gegenständliche Vogelart keine andere Möglichkeit, als im unmittelbaren Umgebungsbereich der beiden beantragten Spielbahnen sich anzusiedeln. Erst bei Aufkommen der Vegetation von einer Höhe von 30 - 50 cm werden die Brutgebiete in den Rosswiesen bezogen und wandert die Art aus diesem Grund weiter nach Süden, Richtung Enns. Daher ist gerade in der Zeit von April bis Juni besonders darauf Rücksicht zu nehmen und war die Auflage des Spielverbotes, solange die Vegetation im Bereich der Rosswiesen nicht mindestens eine Höhe von 30 - 50 cm errreicht hat, vorzuschreiben, da erst dann gewährleistet ist, dass die Vogelart die Möglichkeit hat, weiter nach Süden sich anzusiedeln und die Brutbereiche zu beziehen. Um einen ungestörten Ablauf der Brutabfolge zu gewährleisten, musste auch vorgeschrieben werden, dass die Vogelart eine gewisse Beruhigungszeit vor der Dämmerung und eine Vermeidung der Beeinflussung störender Einwirkungen von Anbruch der Dämmerung bis über die Nacht gewährleistet ist. Die weiteren Beeinträchtigungen können insofern vermieden werden, als für das Mähen der beiden Spielbahnen keine benzinbetriebenen oder dieselbetriebenen Fahrzeuge Verwendung finden dürfen. Die Herstellungsarbeiten haben auf Grund der Störungseinwirkungen in der Zeit von September bis Februar zu erfolgen. Um eine Gewährleistung der ökologischen Verträglichkeit zu erreichen, erklärte sich der Konsenswerber bereit sich einer entsprechenden ökologischen Bauaufsicht zu unterwerfen, weshalb diese auch auflagenmäßig vorgeschrieben wurde. Das Aufstellen der vorgeschriebenen Tafeln und das nachweisliche Überprüfung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten, soll zusätzlich noch eine Minimierung der Lärmbelästigung erreichen und sicherstellen, dass die gegebenen Auflagen auch tatsächlich eingehalten werden. Bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen scheint unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten gewährleistet, dass der Erhalt der Wachtelkönigpopulation sichergestellt werden kann. Bei der Interessenabwägung im Sinne der FFH-Richtlinie ergibt sich, dass ein solches Interesse nicht vorliegt. Da jedoch durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projektes im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden kann, ist das Projekt im Lichte der EG-Naturschutzrichtlinien bewilligungsfähig und ist die Entscheidung der nationalen Behörde der Europäischen Kommission lediglich zur Kenntnis zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerde bringt - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der angefochtene Bescheid "europarechtswidrig und somit schon auf Grund des Stufenbaues der Rechtsordnung aufzuheben". Dazu wird - auf der Grundlage allgemeiner Hinweise auf Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie - insbesondere dargelegt, die belangte Behörde hätte "die Eingriffs-Zulassungs-Verfahren sowohl nach der Vogelschutz-Richtlinie (betreffend Rosswiesen) als auch nach der FFH-Richtlinie (betreffend Wörschacher Moor) durchführen" müssen. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sehe eine Verträglichkeitsprüfung vor, und zwar auch dann, wenn das Projekt außerhalb des Schutzgebietes liege, seine Auswirkungen aber in dieses hineinreichten. Bei "negativer Verträglichkeitsprüfung" sei eine Abwägung mit zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen. Es sei "mit einer positiven Stellungnahme der Kommission im Beschwerdefall nicht zu rechnen, weil diese über den LIFE-Vertrag Mittleres Ennstal viel Geld in die Sicherung der Arten investiert hat und in diesem Vertrag der Golfplatz als negativer Einflussfaktor bereits angesprochen ist". Stünde man auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Golfplatzerweiterung lediglich um einen Eingriff in ein Schutzgebiet ohne prioritäre Arten handle, könne eine Eingriffserlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliege und eine Alternativlösung nicht vorhanden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher auch deshalb rechtswidrig, weil den Golfplatzbetreibern andere Grundstücke zur Verfügung stünden.

Der angefochtene Bescheid wäre aber auch auf Grundlage des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Bewilligung zu Unrecht auf Grundlage des § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG erteilt habe. Es könne nämlich "die gegenständliche Golfplatzerweiterung zweifellos als Sportgelände angesehen werden und wäre demnach der Bestimmung des § 6 Abs. 3 lit. d zu unterziehen". Im Hinblick auf die vorliegenden Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG hätte die Bewilligung nicht gemäß § 6 Abs. 6, sondern nur auf der Grundlage des Abs. 7 nach einer Abwägung zwischen besonderen volkswirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Interessen gegen jene des Landschaftsschutzes erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde sei aber auf das "nationale Eingriffszulassungsverfahren ebenso wenig eingegangen wie auf die Möglichkeiten der Eingriffszulassung auf europarechtlicher Ebene". Hätte die belangte Behörde die Absicht gehabt, ihre Entscheidung auf das Stmk NatSchG zu stützen, so hätte sie "zumindest neben der bereits erwähnten Interessenabwägung und der Alternativenprüfung ergänzend zum Gutachten von Univ. Doz. Dr. G. auch noch ein Gutachten einholen müssen, welches sich mit der Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und ihrer Erholungswirkung auseinander setzt". Auch dies habe sie nicht getan, obwohl sie ihrer Entscheidung dem Anschein nach nationale Naturschutzbestimmungen zu Grunde gelegt habe. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Erwägungen für die belangte Behörde maßgeblich gewesen seien. Die Entscheidung sei ausschließlich auf das Gutachten von Univ.Doz.Dr. G. gestützt. Dieser habe Sach- und Rechtsfragen nicht auseinander gehalten. Es sei auch die bedeutsame Verfahrensregel, wonach der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu enthalten habe, die für das Gutachten erforderlich seien, nicht eingehalten. Dies sei durch ein vom Beschwerdeführer eingeholtes und in der Beschwerde im Wortlaut wiedergegebenes Gutachten von Mag.Dr. L. unter dem Titel "Golfplatzerweiterung Weißenbach; Expertise hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Univ.Doz.Dr. G. unter Berücksichtigung der von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerungen" belegt. Nach Wiedergabe dieses "Gutachtens" vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 60 AVG.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Im Nachhang legte die belangte Behörde weiters einen Schriftwechsel betreffend die gemäß Art. 226 EG ergangene begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission "betreffend die Golfplatzerweiterung in Wörschach im NATURA 2000- Gebiet" vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, "Rechtsgrundlage sind § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985 und die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44". In der Begründung werden die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 6 Stmk NatSchG und die oben erwähnte Verordnung zitiert. Soweit sich die Begründung nicht bloß auf die Wiedergabe von Verfahrensvorgängen beschränkt, wird ebenfalls auf Vorschriften des Stmk NatSchG Bezug genommen. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung im Sinne des § 60 AVG - jedenfalls auch - auf § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 104/81 gestützt hat.

Die in Rede stehenden Vorschriften des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 (die Novelle LGBl. Nr. 35/2000 ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier nicht anzuwenden) lauten auszugsweise:

"§ 2

Schutz der Natur und Landschaft

(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

a)

auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b)

auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

              c)              für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

...

§ 6

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,

b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlanschaft von seltener Charakteristik sind oder

c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,

können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungssuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4 zuständigen Behörde einzuholen:

...

c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen oder über die Ortssilhouette hinausragen, davon ausgenommen sind solche, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;

...

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die in § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen im geringeren Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden."

Mit der auf Grund des § 6 Stmk NatSchG erlassenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 104/1981, wurde im Bereich des mittleren Ennstales ein in den Gemeinden Irdning, Pürgg - Trautenfels, Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Liezen, Weißenbach bei Liezen, Lassing, Selzthal, Ardning und Admont, politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 44 (mittleres Ennstal)" bezeichnet.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde konnte die belangte Behörde - im Hinblick auf die mit der Anlage von Golfplätzen regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles - das Vorhaben dem § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG subsumieren. § 6 Abs. 3 lit. d leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit. Im Übrigen ist nicht zu sehen, was die Unterstellung unter einen anderen Bewilligungstatbestand am Ergebnis ändern könnte. Auch die Darlegungen der Beschwerde, eine Bewilligung hätte im Beschwerdefall nicht nach § 6 Abs. 6, sondern nach § 6 Abs. 7 Stmk NSchG erteilt werden dürfen, zeigen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf; träfe die dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde zu, dass - wenngleich nur im Hinblick auf der Bewilligung gemäß § 6 Abs. 7 letzter Satz beigegebene Nebenbedingungen - die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hätte (§ 6 Abs. 6 Stmk NatSchG), dürfte eine Bewilligung im Grunde des § 6 Abs. 6 erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ausgesprochen, dass eine Bewilligung im Sinne der zitierten Vorschrift zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Hinblick auf den aktenkundigen Sachverhalt sind - insbesondere im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Frage der Übereinstimmung des innerstaatlichen Rechts mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht - auch die Regelung des Stmk NatSchG über Naturschutzgebiete (§ 5) und den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt (§ 13) sowie die im Grunde dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen, auf die sich die belangte Behörde bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen ihres Bescheides nicht ausdrücklich bezogen hat, in den Blick zu nehmen.

"§ 5

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, die wegen ihrer weit gehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs. 1 können sein:

a)

Alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften;

b)

Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;

c)

Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).

...

(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs. 1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs. 6 zulässig sind.

(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben.

...

Mit der auf Grund des § 5 Stmk NatSchG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25. Oktober 1982 über die Erklärung eines Teiles des Wörschacher Moores in der Gemeinde Wörschach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Grazer Zeitung 1982, Seite 605, wurde der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

Nach § 2 der zitierten Verordnung sind im Naturschutzgebiet nachstehende Handlungen verboten:

"a)

das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b)

die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c)

die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, ausgenommen die Instandhaltung der bestehenden Hauptbewässerungsgräben;

d)

die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e)

das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f)

die Veränderung der Vegetation, insbesondere die flächenweise Schlägerung des Waldes und die Aufforstung mit standortgemäßen Bäumen und Sträuchern;

              g)              die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtszeit;

              h)              die Entnahme oder Schädigung der Latschen, Orchideen und Trollblumen.

Nach § 3 der zitierten Verordnung können Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 13 Stmk NatSchG lautet:

"Schutz der Pflanzen- und Tierwelt

(1) Wildwachsende Pflanzen und von Natur aus frei lebende und nicht der Jagdausübung unterliegende Tiere, für die eine Gefährdung oder Vernichtung ihres Vorkommens zu befürchten ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden.

...

(4) Geschützte Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, nicht verfolgt, gefangen, gehalten, getötet, lebend oder tot anderen überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt oder verarbeitet werden. Der Schutz erstreckt sich sinngemäß auch auf die Entwicklungsform, auf Tierteile und auf Brutstätten.

(5) Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung auf Antrag im Einzelfall mit Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) und bei Tieren nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft für bestimmte Flächen bei reichlichem Vorkommen und gesichertem Weiterbestand

a)

aus wissenschaftlichen oder Zuchtgründen

b)

zur Hintanhaltung von Schäden,

c)

aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen bewilligen."

Auf Grund des § 13 Stmk NatSchG wurde die Verordnung vom 25. Mai 1987 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere (Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 52/1987, erlassen; diese enthält unter anderem Kataloge vollkommen und teilweise geschützter Pflanzen und geschützter Tiere.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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