Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. Ein Bestandvertrag liegt auch vor, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht. Dasselbe muß für den Fall gelten, daß das Entgelt des Bestandnehmers zum Teil in einem wiederkehrenden monatlichen Betrag, zum anderen Teil in der Übernahme der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes oder eines Teiles dieser Kosten besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019