Norm
MG §19 Abs2 Z5 A4Rechtssatz
Eine Kündigung kann nur für wirksam erklärt werden, wenn der sie rechtfertigende Sachverhalt bereits zur Zeit ihrer Zustellung bestand. Hievon wird bei Kündigung wegen Eigenbedarfes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser im Verlauf des Rechtsstreites weggefallen ist oder die Interessenabwägung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Mieters ausfällt. Das Anbot einer Ersatzwohnung während des Rechtsstreites hat daher außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041225Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008