Norm
StPO §461 Z1Rechtssatz
Im Mandatsverfahren muß die Strafverfügung die "Beschaffenheit" der strafbaren Handlung" im besonderen durch eine deutliche Bezeichnung der Tat zum Ausdruck bringen. Sie muß nicht nur die strafbare Handlung ihrer Art nach angeben, sondern auch die Tathandlungen, durch die dieses Tatbild verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101732Dokumentnummer
JJR_19660215_OGH0002_0110OS00007_6600000_001