TE Vwgh Beschluss 2002/7/4 2002/11/0106

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Dr. B in W, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Eintragung in die Ärzteliste, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei mit Schreiben vom 3. August 1999 von der Österreichischen Ärztekammer mitgeteilt worden, dass er in die Ärzteliste als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingetragen worden sei. Eine Mitteilung, mit welchem Stichtag diese Eintragung erfolgt sei, sei nicht erstattet worden. Erst auf Grund einer Verständigung der W. (diese Gesellschaft sei beauftragt, die Administration der ärztlichen Pensionsvorsorge durchzuführen) sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er mit 3. August 1995 rückwirkend als freiberuflicher Facharzt in die Ärzteliste eingetragen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung eines Bescheides betreffend die Eintragung in die Ärzteliste mit diesem Stichtag beantragt. Die Österreichische Ärztekammer habe mitgeteilt, dass die erwünschte Bescheidausstellung über die Eintragung in die Ärzteliste im Ärztegesetz nicht vorgesehen sei und daher auch nicht durchgeführt werde. Da die Österreichische Ärztekammer trotz Hinweises, dass sie als säumig im Sinne des § 73 AVG betrachtet werde, keinen Bescheid erlassen habe, sei der Devolutionsantrag beim Landeshauptmann für Wien gestellt worden, der darüber seit mehr als sechs Monaten nicht entschieden habe.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier - nach der Vollzugsklausel des § 218 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 (idF der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 110/2001) in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung - der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, zulässig (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0323, mwN).

Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss keine Aussage dazu enthält, ob über den Antrag des Beschwerdeführers überhaupt meritorisch zu entscheiden ist. Auch wenn ein Antrag zurückzuweisen ist, besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über den Antrag. Auch ein solcher Antrag löst daher die Entscheidungspflicht der Behörde aus, deren Verletzung mit Devolutionsantrag geltend gemacht werden kann (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 177 bis 180 und 182 zu § 73 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Zu den nicht konkretisierten und daher auch nicht im Detail nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerde über die Auffassung der mit der Durchführung der Pensionsvorsorge beauftragen Gesellschaft wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt über den Beginn seiner ordentlichen Kammerangehörigkeit (§ 68 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998) in jenem Verfahren, in dem ihm die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben werden, geltend machen kann. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es nach dem ÄrzteG 1998 dazu kommen kann, dass ein Kammerangehöriger Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auch für Zeiten nachzahlen muss, in denen er noch nicht Kammerangehöriger gewesen ist (siehe dazu § 112 Abs. 2 und 4 ÄrzteG 1998).

Wien, am 4. Juli 2002

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110106.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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